Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zunächst einmal grundsätzlich möglich von der PKV in die GKV zu wechseln, wenn das Bruttojahreseinkommen unter der Beitragsbemessungs- bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Allerdings ist die von Ihnen erwähnte Elternzeit an sich nicht geeignet, um von der PKV zur GKV zu wechseln, weil das zu diesem Zeitpunkt bestehende Versicherungsverhältnis in der Elternzeit weiter geführt wird. In Ihrem Falle die PKV.
Sie müssen also weiterhin sozialversicherungspflichtig tätig sein, was mit der von Ihnen erwähnten Teilzeitbeschäftigung der Fall wäre. In diesem Fall wäre der Eintritt in die Familienversicherung Ihres Ehemannes nicht möglich, weil Sie selbst versicherungspflichtig wären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Axel Doering
Rückfrage vom Fragesteller
24.01.2020 | 11:19
Hallo Herr Doering,
vielen Dank für ihr hilfreiche Antwort!
Wenn ich Sie richtig verstanden habe bedeutet das konkret:
- Ein Wechsel von PKV in die GKV während der Elternzeit über eine Teilzeitbeschäftigung (Bedingung man wird dadurch versicherungspflichtig) ist möglich
- eine Familienversicherung ist nicht möglich, da ich durch mein Einkommen selbst versicherungspflichtig bin
Bitte korrigieren Sie mich, falls ich falsch liege.
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.01.2020 | 12:05
Hallo Frau Armbruster,
Sie haben mich richtig verstanden. Ein Wechsel ist nur durch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit möglich. Die eigentliche vom Staat geförderte Elternzeit sollten Sie erst beantragen, wenn Sie wieder in der GKV sind. Ansonsten wären Sie in der Elternzeit weiterhin in der PKV und der Arbeitgeberanteil müsste auch von Ihnen getragen werden.
Sie müssen also wenigstens ein Jahr lang sozialversicherungspflichtig tätig sein und dabei die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 62.500 Euro unterschreiten. Dann ist der Wechsel in die GKV möglich. Wenn Sie danach dann die staatlich geförderte Elternzeit beantragen, wären sie während der Elternzeit beitragsfrei in der GKV versichert.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiter helfen, ansonsten melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße
Axel Doering