Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Wasserversorger kann eine Versorgung unter den Voraussetzungen des § 33 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) ablehnen. Dies ist insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung möglich. Dann ist der Wasserversorger berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen oder einen Vertragsschluss abzulehnen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.
Für Sie bedeutet dies, wenn Sie Ihre gesamten Schulden bei dem Wasserversorger beglichen haben, muss er Sie wieder versorgen. Sie könnten dazu beim ARGE ein Darlehen beantragen. Alternativ können Sie auch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Wasserversorger abschließen, wobei Teil der Vereinbarung die Weiterversorgung mit Wasser sein sollte.
Je nach Ihrer konkreten Situation muss sich der Wasserversorger möglicherweise auf eine Ratenzahlung mit Weiterversorgung einlassen, notfalls mittels einstweiliger Verfügung. Dies bedarf aber einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen einer Erstbeatung nicht geleistet werden kann. Wenden Sie sich dazu an einen Rechtsanwalt vor Ort, notfalls mittels Beratungshilfeschein vom Amtsgericht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Verbindlichen Dank für Ihre prompte Antwort und umfassende Auskunft. Meine (zulässige einmalige) Frage lautet: kann ich ein Aktenzeichen zu dem Satz " dies gilt jedoch nicht...", damit ich mich bei meiner Formulierung gegenüber SWN und ggfs. AG Neuss hierauf berufen kann?
Sehr geehrte Fragestellerin,
dabei handelt es sich nicht um ein Zitat aus einem Urteil sondern um ein Zitat aus der o.g. Verordnung. Der gesamte § 33 AVBWasserV lautet:
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2.
den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
3.
zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -