Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 536 BGB
ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern, wenn ein Mangel vorliegt, der die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder wesentlich einschränkt. Der eingetretene Wasserschaden beeinträchtigt die Tauglichkeit der Wohnung nach Ihrer Schilderung nicht unerheblich, sodass eine Minderung grundsätzlich berechtigt sein dürfte. Die Höhe der Minderung ist eine Sache des Einzelfalls. Eine Minderung um 50 % könnte nach meiner Einschätzung berechtigt sein.
2.
Wenn jemand anderes für den Wasserschaden verantwortlich und haftbar ist, z.B. die andere Mieterin, können Sie insoweit einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Miete haben.
3.
Bei einer berechtigten Minderung besteht kein Kündigungsgrund.
Zahlungsverzug liegt nicht vor.
4.
Die Probleme sind vielfältig und rechtlich problematisch. Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihrer Wahl mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Mietrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Die schleppende Schadensabwicklung ist dadurch bedingt, dass die Geschädigte fast 3 Monate gebraucht hat
um die Schadensmeldung auszufüllen. Ist es unerheblich dass sie damit die Schuld daran trägt das der Schaden
noch nicht längst behoben ist?
1.
Ich habe Ihre Frage richtig verstanden und auch korrekt beantwortet.
Dagegen waren Ihre Angaben in der Frage unvollständig. Erst in der Nachfrage haben Sie angegeben. es habe eine schleppende Schadensabwicklung gegeben, weil die Mieterin die Schadensmeldung erst nach 3 Monaten abgegeben habe.
Das ist aber der entscheidende Gesichtspunkt.
2.
In einem Urteil des BGH vom 13.5.2015 -XII ZR 65/14
- steht:
"Verhindert der Mieter unberechtigt die Mängelbeseitigung durch den Vermieter,,,, folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 241 BGB
, dass er sich von dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die Mängelbeseitigung ohne sein verhindertes Verhalten nach dem gewöhnlichen Verlauf der voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen können."
Diese Erwägungen könnten auch hier Anwendung finden, was aber im Detail überprüft werden müsste..
Mit freundlichen Grüßen