Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Wohnung weist derzeit unstreitig einen Mangel auf, denn die sog. "Soll"-Beschaffenheit weicht aufgrund der offenen Wand von der "Ist"-Beschaffenheit ab. Die Rechte des Mieters ergeben sich danach aus §§ 536
, 536 a BGB
.
1. Sie können eine Mietminderung geltend machen. Die Mietminderung bezieht sich jeweils auf den anteiligen Wohnwert des betroffenen Zimmers. Bei diesen Temperaturen und einer offenen Außenwand ist eine Minderung von bis zu 100 Prozent anteilig auf das Zimmer aller Wahrscheinlichkeit nach angemessen.
Weiterhin schreiben sie, dass an 2 Stellen auch die Innenwand ihrer Wohnung durchstoßen wurde, inwieweit der Wohnwert der hiervon betroffenen Räume beeinträchtigt ist, kann ich mangels näherer Angaben nicht abschließend beurteilen. Sollte es sich hierbei um andere Zimmer als das Zimmer handeln, dass an der durchstoßenen Außenwand liegt, ist hier eine weitere Mietminderung durchaus je nach Größe des Lochs und der Beeinträchtigung angemessen. Sie müssten mir hier vielleicht einige Bilder zur Verfügung stellen.
2. Weiterhin steht Ihnen nach § 536 a BGB
neben der Mietminderung ein Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch zu.
Das setzt zunächst voraus, dass Sie Ihrem Vermieter eine konkrete Frist gesetzt haben, da dieser Ihr Vertragspartner ist. Eine Fristsetzung gegenüber der Hausverwaltung muss sich ihr Vermieter nur dann zurechnen lassen, wenn die Hausverwaltung aufgrund Vollmacht für ihren Vermieter handelt, mithin Erfüllungsgehilfe ist.
Um dies beurteilen zu können, müssten Sie mir Ihren Mietvertrag einmal zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen.
Unabhäng davon rate ich aber an, Ihren Vermieter direkt mit einer konkreten Frist aufzufordern, den Mangel zu beseitigen.
3. Weiteres Vorgehen
Wenn sich Ihr Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet, können sie - ggfls. durch Erhebung einer Mängelbeseitigungsvorschussklage - den Mangel selbst beseitigen und die Kosten von ihrem Vermieter ersetzt verlangen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.