Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es kommt bei der Frage der Mietminderung immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Man muss also nur auf Schäden abstellen, die in Ihrer Wohnung entstanden sind.
Ein völliger Stromausfall rechtfertigt nach der Rechtsprechung in der Regel eine Minderung der Miete zu 100 %, weil man davon ausgeht, dass die Wohnung ohne Strom nicht nutzbar ist. Bei Ihnen muss man prüfen, ob man hiervon trotz der beiden Behelfssteckdosen ausgehen kann. Es wird darauf ankommen, ob Sie die Möglichkeit haben weitere Stecker anzuschließen oder ob die Lage einem Stromausfall gleichzusetzen ist.
Die Wasserschäden würden an Tür und Tapete würden auch eine Minderung rechtfertigen, aber sicher nicht 100 %, sondern eher 20-30 %. Hier müsste man aber das genaue Ausmaß kennen.
Wenn Sie quasi ohne Strom sind dürfen Sie mindern bis zur Behebung des Mangels. Sie könnten dann die Zahlungen einstellen.
Auf eine spätere Regelung der Finanzen müssen Sie sich nicht einlassen.
Wann wieder Miete geschuldet ist, kann man schlecht pauschal sagen, aber jedenfalls dann, wenn wieder Strom zur Verfügung steht, da die anderen Mängel nur eine geringere Minderung rechtfertigen. Wie gesagt, muss man prüfen, ob die Lage überhaupt als "Stromausfall" zu werten ist.
Ihr Recht ist ist die Minderung. In bestimmten Fällen schuldet der Vermieter auch Schadensersatz, wozu auch Unterbringungskosten gehören. Wenn Sie ei Ihren Eltern umsonst wohnen können, haben Sie aber keinen Schaden. Sie haben eine Schadensminderungspficht und müssen versuchen Schäden möglichst klein zu halten.
Wenn Sie versichert sind, dann müssen Sie Ihre Versicherung in Anspruch nehmen und hätten keinen Schaden. Grundsätzlich ist aber der Vermieter in der Pflicht, bzw. dessen Gebäudeversicherung. Der Anspruch richtet sich aber gegen den Vermieter direkt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt