Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
zu 1., 2., und 3.: Wer die Handwerker beauftragt hat, muss für die Kosten am Wasser, Strom und den Putzaufwand aufkommen .
Hierzu sind Sie aber darlegungs- bzw. beweispflichtig, müssen also z.B. am Wasser- und Stromzähler den Verbrauch darlegen können bzw. über einen (etwas aufwändigeren) Zeugenbeweis die Sachlage nachvollziehen.
Den vollständigen Lohn einer Putzkraft können Sie zwar erst einmal in Rechnung stellen, werden ihn wohl aber nur mit Abstrichen ersetzt bekommen, da auch bereits vorhandener Schmutz mit weggeputzt wurde und Ihrerseits eine Schadensminderungspflicht besteht.
zu 4.: Auch der Schimmelschaden an den Möbeln mitsamt Inhalt hat der Verursacher zu zahlen, also der Vermieter oder derjenige Mieter, der den Wasserschaden produziert hat.
zu 5.: Unternimmt der Vermieter nichts weiter, um die Mängel abzustellen, können Sie als Mieter die Reparatur auch abmahnen bzw. als untauglich ablehnen (aus Beweisgründen am Besten schriftlich). Danach können Sie die Miete mindern bis der Schaden behoben ist. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigungen und es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu den einzelnen Mängeln (bei Schimmeln von 20 % bis 100 % je nach Ausmaß).
zu 6.: Im Falle von nötigen Bauarbeiten wurde z.B., eine 50 %-ige Mietminderung für die Austrocknungszeit durchfeuchteter Wände und Teppichböden gewährt (LG Dresden)
zu 7.: Sie haben, wie oben ausgeführt, als Geschädigter eine Schadensminderungspflicht und können nicht einfach ohne Rücksprache mit dem Vermieter in ein teures Hotel ausweichen, insbesondere weil der Vermieter Ihnen ja schon selbst eine Ausweichwohnung angeboten hat. Sie sollten also das Angebot des Vermieters prüfen, ggf. noch wegen der Neumöblierung bzw. eines nötigen Teilumzugs Ihrer Einrichtung nachverhandeln, ihm dann eine Frist zur Abhilfe setzen und schließlich in die günstigste Wohnalternative (Verwandten oder Vermieterwohnung) umsiedeln. Die Verwandten können ggf. eine ähnliche Entschädigung geltend machen, wie unter dem Putzlohn beschrieben, also z.B. die Höhe der Kosten einer vergleichbaren, billigen Ferienwohnung oder eines Pensionszimmers abzgl. eines Eigenanteils.
Ich hoffe, Ihre Fragen vollständig beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Judith Freund
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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