Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Kernfrage ist, ob Sie ein Verschulden an dem eingetretenen Schaden am Gebäude trifft.
Dies wäre dann der Fall, wenn Sie verpflichtet wären, den Waschvorgang zu überwachen. Bestünde eine solche Verpflichtung. Hätten Sie fahrlässig gehandelt, indem Sie den Keller während des Waschvorgangs verlassen haben.
Die Rechtsprechung hat eine solche erhöhte Überwachungspflicht dann angenommen, wenn der Mieter Veranlassung hatte, die Waschmaschine während des Waschvorgangs im Auge zu behalten, beispielsweise weil es sich bereits um ein altes Gerät oder um alte Zuleitungen (Schläuche) gehandelt hat.
Die Gerichte stellen im Streitfall auch darauf ab, wie lange Sie während des Laufs der Waschmaschine abwesend gewesen sind. So wird einerseits die Auffassung vertreten, daß eine Abwesenheit von 15 bis 20 Minuten bereits als grob fahrlässig anzusehen sei. Andere Gerichte erlauben eine längere Abwesenheit.
Interessant in diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz aus dem Jahr 2001, abgedruckt in NJW-RR 2002, Seite 97
. Das OLG Koblenz hatte die Auffassung vertreten, grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor, wenn der Betreffende die Waschmaschine über einen Zeitraum von 2 bis 3 Stunden unbeaufsichtigt gelassen habe. Aufgrund der heutigen Technik von Waschmaschinen und Waschmaschinenanschlüssen sei auch ein Verlassen der Wohnung bzw. des Hauses nicht als grob fahrlässig zu werten. Es müsse lediglich sichergestellt sein, daß die Abschaltung und Drucklosstellung der Maschine in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Waschvorgangs sichergestellt wird.
2.
Wenn ich davon ausgehe, daß Sie keinerlei Veranlassung gehabt haben, mit dem Defekt an der Waschmaschine rechnen zu müssen, müssen Sie auch nicht für den entstandenen Schaden haften. Insoweit wäre Ihr Haftpflichtversicherer mit seiner Argumentation, Ihrerseits liege kein Verschulden vor, im Recht. Die Rechtsfolge in diesem Fall ist, daß der Vermieter die Wohnung instandsetzen muß.
3.
Ich empfehle, einen Anwalt aufzusuchen. Sie können sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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