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Küche unverschuldeter Wasserschaden

12. Dezember 2023 19:18 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Mietminderung bei Wasserschaden - bei besonderen Beeinträchtigungen besonders hoch.

Guten Tag Allerseits,
Seit zwei Wochen ist die Küche als solche nicht zu gebrauchen, weil der komplette Arbeitsbereich, also die Arbeitsplatte, Herd, Spülmaschine, und Spülbecken, wegen eines Wasserschadens in der Wand, von den jeweiligen Anschlüssen getrennt und von der Wand, ins Rauminnere, geschoben werden mußten.
Der Vermieter, bzw. die Verwaltungsgesellschaft, hat zunächst ihre Versicherung informiert, die dann eine Firma beauftragte, sich um die Sache zu kümmern. Diese baute die Küche wie beschrieben ab, stellte eine feuchte Wand fest und entschied diese erst einmal mit geeigneten Geräten zu trocknen.
Zweieinhalb Wochen nach der Schadensmeldung soll am Mittwoch dem 13.12.2023 mit der Trocknung begonnen werden. Was weiter geschehen muß, wird sich erst dannach zeigen.
Wir haben drei kleine Kinder, sodaß unser Alltag mehr und mehr unbeherrschbar, chaotisch und fürchterlich nerven aufreibend wird, nein IST !
Zu welchen Leistungen ist der Vermieter verpflichtet und was muß wie getan werden um diese Leistungen einzufordern und zu erhalten?

12. Dezember 2023 | 19:44

Antwort

von


(253)
An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: 0049 176-614 836 81
Web: https://immoanwalt.nrw
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage hier auf diesem Portal.

Ihre Situation ist in der Tat sehr unangenehm und ich kann Ihre Frustration gut nachvollziehen. I

n Ihrem Fall haben Sie grundsätzlich das Recht auf Mietminderung, da die Wohnung aufgrund des Wasserschadens nicht vollständig nutzbar ist.

Die Höhe der Mietminderung hängt von der Schwere der Beeinträchtigung ab. Da Ihre Küche komplett unbenutzbar ist, könnte eine Mietminderung von bis zu 50 %
laut den im Internet leicht auffindbaren, allerdings lediglich anhand von vergleichbaren Fällen entwickelten - Minderungstabellen gerechtfertigt sein. Siehe zB

https://media.haufe-group.com/media/attachmentlibraries/rp/Mietminderungstabelle.pdf

Zudem ist der Vermieter verpflichtet, den Schaden so schnell wie möglich zu beheben. Sollte der Vermieter trotz seiner positiven Kenntnis untätig bleiben, haben Sie das Recht, eine Frist zur Schadensbehebung zu setzen und nach Ablauf dieser Frist eventuell selbst einen Handwerker zu beauftragen.

Die Kosten hierfür können Sie dann vom Vermieter zurückfordern oder von der Miete abziehen.

Um Ihre Rechte geltend zu machen, sollten Sie den Vermieter nochmals schriftlich über die Mängel und Ihre Absicht der Mietminderung informieren und ihn zur Behebung auffordern.

Informieren Sie ihn ebenfalls über Ihre Absicht, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einzuschalten, falls der Mangel nicht behoben wird.

Ich hoffe, dass ihnen diese Beratung weiterhilft. Wenn Sie Nachfragen oder Vertiefungswünsche haben, so nehmen Sie gerne direkt Kontakt mit mir unter neumann@immoanwalt.nrw oder 0176 614 836 81 auf. Sollten Sie bei Ihrer etwaigen Bewertung Anlass zu einem Abzug sehen, so bitte ich unbedingt um eine vorherige Kontaktaufnahme und danke dafür.

Mit den besten Grüßen

Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

Ergänzung vom Anwalt 14. Dezember 2023 | 22:50

Ihre Bewertung ist nicht nachvolziehbar.

Sie haben nicht einmal die Nachfrageoption genutzt.

Karma lässt grüßen.

ANTWORT VON

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