Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage hier auf diesem Portal.
Ihre Situation ist in der Tat sehr unangenehm und ich kann Ihre Frustration gut nachvollziehen. I
n Ihrem Fall haben Sie grundsätzlich das Recht auf Mietminderung, da die Wohnung aufgrund des Wasserschadens nicht vollständig nutzbar ist.
Die Höhe der Mietminderung hängt von der Schwere der Beeinträchtigung ab. Da Ihre Küche komplett unbenutzbar ist, könnte eine Mietminderung von bis zu 50 %
laut den im Internet leicht auffindbaren, allerdings lediglich anhand von vergleichbaren Fällen entwickelten - Minderungstabellen gerechtfertigt sein. Siehe zB
https://media.haufe-group.com/media/attachmentlibraries/rp/Mietminderungstabelle.pdf
Zudem ist der Vermieter verpflichtet, den Schaden so schnell wie möglich zu beheben. Sollte der Vermieter trotz seiner positiven Kenntnis untätig bleiben, haben Sie das Recht, eine Frist zur Schadensbehebung zu setzen und nach Ablauf dieser Frist eventuell selbst einen Handwerker zu beauftragen.
Die Kosten hierfür können Sie dann vom Vermieter zurückfordern oder von der Miete abziehen.
Um Ihre Rechte geltend zu machen, sollten Sie den Vermieter nochmals schriftlich über die Mängel und Ihre Absicht der Mietminderung informieren und ihn zur Behebung auffordern.
Informieren Sie ihn ebenfalls über Ihre Absicht, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einzuschalten, falls der Mangel nicht behoben wird.
Ich hoffe, dass ihnen diese Beratung weiterhilft. Wenn Sie Nachfragen oder Vertiefungswünsche haben, so nehmen Sie gerne direkt Kontakt mit mir unter neumann@immoanwalt.nrw oder 0176 614 836 81 auf. Sollten Sie bei Ihrer etwaigen Bewertung Anlass zu einem Abzug sehen, so bitte ich unbedingt um eine vorherige Kontaktaufnahme und danke dafür.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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