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Wasserschaden durch zu engen WC-Abfluss

19. Mai 2008 23:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Ich bin Mieter und im Übergabeprotokoll beim Einzug (vor ca. 1 1/2 Jahren, das von mir ausgefüllt und meinem Vermieter übergeben wurde, hatte ich (ein paar Tage nach dem Einzug) u.a. festgestellt, dass der WC-Abfluss etwas verzögert (evtl. durch frische Farbe des beim Auszug renovierenen Vormieters?) funktionierte. Mein Vermieter teilte mir bei einem darauf folgenden Telefonat mit, dass ich mit Essigreiniger den Abfluss wieder frei bekommen könne. Ich habe also versucht den Durchfluss zu erhöhen u.a. auch durch heißes Wasser.
Das ging gut bis vor wenigen Tagen. Ich war zwei Tage außer Haus und bin abends spät wieder gekommen. Dabei merkte ich, dass die Toilette zuerst nicht ablief und erst mit dem Gummistampfer funktionierte es wieder. Da ich die Möglichkeit hatte, evtl. in der Nachbarwohnung das Bad zu benutzen, legte ich mich ins Bett, ich wollte mich am nächsten Tag darum kümmern.
Als ich nach ein paar Stunden aufwachte, war das Toilettenbecken in meinem WC voll und der Fliesenboden stand unter Wasser. Ich habe sofort wie wild gewischt, konnte mir das Wasser aber erst nicht erklären bis ich sah, dass weiter Wasser aus dem Toilettenbecken auf den Boden nachlief. Ich hatte sozusagen doppeltes Pech, da die WC-Spülung das WC-Becken mit nachtropfendem Wasser versorgte und der Abfluss dicht war.
Ich habe dann sofort den Notdienst gerufen und dieser hat das WC-Becken abgebaut (da auch über mir eine Wohnung ist und es sich auch um die Hauptleitung hätte handeln können) und er hat den Zulauf-Hahn am WC zugedreht.
Am nächsten Tag habe ich meinen Vermieter angerufen und ihm gesagt, dass ich ein neues WC-Becken benötige und das Bad unter Wasser gestanden hätte.
Er meinte darauf nur: Wieso, mit Essigreiniger geht das wieder, er hätte das auch so gemacht, da kämen dann halt Kalkbrocken heraus, und er verstehe meinen Wunsch nicht und alles wäre mein Problem.
Inzwischen habe ich herausbekommen, dass es sich um ein WC-Becken mit einem senkrechten Abgang handelt, der offensichtlich für Verstopfungen anfälliger ist als ein waagrechter. Das Becken wurde vor ca. 10 Jahren eingebaut und vor mir lebte eine Familie mit sehr viel Besuch.
Leider hat es (Altbau mit Holz) nun auch die Wohnung unter mir getroffen (Abgehängte Holzdecke wellt sich), der Vermieter dieser Wohnung rief mich an und teilte mir mit, dass sein Mieter auch den PC unter der Tropfstelle stehen hatte.

Meine Frage: welche Versicherung kommt nun auf? Ich habe eine Haftpflichtversicherung aber habe ich auch Schuld am Schaden.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte beachten Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Änderung oder Ergänzung des Sachverhalts zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen kann.

Das defekte WC-Becken stellt einen Mangel der Mietsache dar. Es ist nicht zulässig, wenn der Vermieter Sie auf Essigreiniger verweist. Wenn das Wasser nicht richtig abfließt, dann muß der Vermieter für Abhilfe sorgen.
Wenn der Vermieter kein neues WC anschafft, sind Sie berechtigt die Miete zu mindern. Setzen Sie dem Vermieter schriftlich eine Frist um ein neues WC einzubauen.

Sie haften für Schäden an der Mietsache, wenn Sie schuldhaft, d.h. fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursachen. Sie haben bereits im Übergabeprotokoll festgehalten, dass das Wasser nicht richtig abfließt. Damit können Sie widerlegen, das der Schaden auf Ihr Verhalten zurückgeht. Desweiteren dürfte der Notdienst bestätigen können, dass der Abfluß verstopft war, ohne das dies auf Ihr Verschulden zurückging. Anders wäre dies nur, wenn Sie die Verstopfung verursacht hätten, etwa durch hineinwerfen von Dingen in die Toilette, die geeignet sind eine Verstopfung zu verursachen.

Sie müssen weder den Schaden in Ihrer Wohnung zahlen, noch den Schaden in der unteren Wohnung. Dafür muß die Gebäudeversicherung Ihres Vermieters eintreten. Ihre Haftpflichtversicherung würde nur zahlen müssen, wenn Sie den Schaden verschuldet hätten, was nicht der Fall war.

Falls der Vermieter oder der Mieter der unteren Wohnung Ansprüche stellen, verweisen Sie diese an Ihren Vermieter. Für diesen Fall, sollten Sie aber vorsorglich den Schaden bei Ihrer Haftpflicht melden, denn dies ist eine Obliegenheit.

Fordern Sie Ihren Vermieter auf, den Schaden zu übernehmen.
Er müßte im Streitfall vor Gericht beweisen, dass Sie die Verstopfung schuldhaft verursacht haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt



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