Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte beachten Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Änderung oder Ergänzung des Sachverhalts zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen kann.
Das defekte WC-Becken stellt einen Mangel der Mietsache dar. Es ist nicht zulässig, wenn der Vermieter Sie auf Essigreiniger verweist. Wenn das Wasser nicht richtig abfließt, dann muß der Vermieter für Abhilfe sorgen.
Wenn der Vermieter kein neues WC anschafft, sind Sie berechtigt die Miete zu mindern. Setzen Sie dem Vermieter schriftlich eine Frist um ein neues WC einzubauen.
Sie haften für Schäden an der Mietsache, wenn Sie schuldhaft, d.h. fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursachen. Sie haben bereits im Übergabeprotokoll festgehalten, dass das Wasser nicht richtig abfließt. Damit können Sie widerlegen, das der Schaden auf Ihr Verhalten zurückgeht. Desweiteren dürfte der Notdienst bestätigen können, dass der Abfluß verstopft war, ohne das dies auf Ihr Verschulden zurückging. Anders wäre dies nur, wenn Sie die Verstopfung verursacht hätten, etwa durch hineinwerfen von Dingen in die Toilette, die geeignet sind eine Verstopfung zu verursachen.
Sie müssen weder den Schaden in Ihrer Wohnung zahlen, noch den Schaden in der unteren Wohnung. Dafür muß die Gebäudeversicherung Ihres Vermieters eintreten. Ihre Haftpflichtversicherung würde nur zahlen müssen, wenn Sie den Schaden verschuldet hätten, was nicht der Fall war.
Falls der Vermieter oder der Mieter der unteren Wohnung Ansprüche stellen, verweisen Sie diese an Ihren Vermieter. Für diesen Fall, sollten Sie aber vorsorglich den Schaden bei Ihrer Haftpflicht melden, denn dies ist eine Obliegenheit.
Fordern Sie Ihren Vermieter auf, den Schaden zu übernehmen.
Er müßte im Streitfall vor Gericht beweisen, dass Sie die Verstopfung schuldhaft verursacht haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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