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Wasserschaden durch verstopften Abfluss in Dachterrasse

| 18. Mai 2011 15:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:59

folgender Fall: Eigentümer Nr.2 wohnt im Dach geschoß ( gekauft vor 20 Jahren ) dazu gehört eine Dachterrasse wo schon ein Blumenbeet + Holzboden angelegt wurde von Eigentümer Nr.1 . Eigentümer 2 hat also die fertige Dachterrasse mitgekauft. Durch das Beet und Holzboden wurde aber ein Abfluss der Dachterasse unzugänglich zugeschüttet was diesen Winter zu einem Schaden an der Hausfassade geführt hat. Wasser hatte sich gesammelt und ist dann irgendwie wegen dem verstopften abfluss in die Fassage gelangt , gefroren und hat den Putz gesprengt. Wer kommt für den Schaden auf , ist der jetzige Eigentümer Nr.2 verantwortlich wegen §14 Sorgfaltspflicht wenn er aber nichts von dem Abfluss wußte. oder kann man nach 20 Jahren Eigentümer 1 verantwortlich machen, oder muß die Eigentümergemeinschaft nun für den Schaden aufkommen, oder ist das ein Fall für die Gebäudeversicherung ?

Ich müßte bis morgen 19.05.2010 16.00h die Frage beantwortet haben . Viel Dank schonmal im voraus

18. Mai 2011 | 15:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Verschuldet hat den Schaden der Eigentümer Nr. 1, da er den Abfluß beschädigt oder gar beseitigt hat. Eine Inanspruchnahme des ersten Eigentümers scheidet jedoch aus, da Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB nach drei Jahren verjähren.


2.

Der Eigentümer Nr. 2 hat - jedenfalls nach der Sachverhaltsschilderung - den Schaden weder verursacht noch verschuldet, so daß auch er nicht haftet.


3.

Damit ist es Sache der Eigentümergemeinschaft, für die Beseitigung des Schadens aufzukommen. D. h. die Kosten wären aus der Instandhaltungsrücklage zu begleichen.


4.

Eine Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung besteht meines Erachtens deshalb nicht, weil der Schaden auf das Handeln des Voreigentümers zurückzuführen ist. Eine Haftung des Voreigentümers scheidet aber aus, da die Ansprüche verjährt sind.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2011 | 15:39

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wäre es denn möglich die Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen wenn durch die bebauung der Dachterrasse durch den jetzigen Eigentümer nicht sofort erkennbar gewesen wäre das der Abfluss verstopft ist und dadurch der Schaden entstanden ist, oder wäre das fahrlässige und ein Grund für die Versicherung nicht zu Zahlen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2011 | 15:59

Sehr geehrter Fragesteller,

Zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Gebäudeversicherung umfaßt im Wesentlichen Schäden, die durch Brand, Leitungswasser, Blitzschlag, sowie Sturm und Hagel entstehen. Erstreckt sich der Versicherungsvertrag auch auf Elementarschäden, sind die Schäden aufgrund Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen ebenfalls abgedeckt.

Eine solche, durch die Gebäudeversicherung abgedeckte, Schadensursache ist nach Ihrer Schilderung jedoch nicht gegeben. Deshalb wird der Gebäudeversicherer eine Regulierung aller Voraussicht nach ablehnen.


2.

Das hindert Sie jedoch nicht, bei dem Versicherer unter Schilderung des Sachverhalts nachzufragen, ob eine Schadenregulierung in Betracht komme.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. Mai 2011 | 16:11

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