Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Verschuldet hat den Schaden der Eigentümer Nr. 1, da er den Abfluß beschädigt oder gar beseitigt hat. Eine Inanspruchnahme des ersten Eigentümers scheidet jedoch aus, da Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB
nach drei Jahren verjähren.
2.
Der Eigentümer Nr. 2 hat - jedenfalls nach der Sachverhaltsschilderung - den Schaden weder verursacht noch verschuldet, so daß auch er nicht haftet.
3.
Damit ist es Sache der Eigentümergemeinschaft, für die Beseitigung des Schadens aufzukommen. D. h. die Kosten wären aus der Instandhaltungsrücklage zu begleichen.
4.
Eine Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung besteht meines Erachtens deshalb nicht, weil der Schaden auf das Handeln des Voreigentümers zurückzuführen ist. Eine Haftung des Voreigentümers scheidet aber aus, da die Ansprüche verjährt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wäre es denn möglich die Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen wenn durch die bebauung der Dachterrasse durch den jetzigen Eigentümer nicht sofort erkennbar gewesen wäre das der Abfluss verstopft ist und dadurch der Schaden entstanden ist, oder wäre das fahrlässige und ein Grund für die Versicherung nicht zu Zahlen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Gebäudeversicherung umfaßt im Wesentlichen Schäden, die durch Brand, Leitungswasser, Blitzschlag, sowie Sturm und Hagel entstehen. Erstreckt sich der Versicherungsvertrag auch auf Elementarschäden, sind die Schäden aufgrund Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen ebenfalls abgedeckt.
Eine solche, durch die Gebäudeversicherung abgedeckte, Schadensursache ist nach Ihrer Schilderung jedoch nicht gegeben. Deshalb wird der Gebäudeversicherer eine Regulierung aller Voraussicht nach ablehnen.
2.
Das hindert Sie jedoch nicht, bei dem Versicherer unter Schilderung des Sachverhalts nachzufragen, ob eine Schadenregulierung in Betracht komme.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt