Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen möchte:
Gemäß § 536 c Abs. 1 BGB
haben Sie die Pflicht, Ihrem Vermieter den Mangel umgehend anzuzeigen. Aus Beweisgründen sollte diese Mängelanzeige schriftlich erfolgen, wobei zu empfehlen ist, den Wasserschaden zu fotografieren und das Foto der Mängelanzeige beizufügen. Weiterhin sollten Sie Ihren Vermieter auffordern, den Wasserschaden fachgerecht innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Als Frist werden ca. 2 Wochen als angemessen anzusehen sein. Kündigen Sie schließlich an, bei fruchtlosem Ablauf der Frist von Ihren Gewährleistungsrechten Gebrauch zu machen, also insbesondere die Miete zu mindern (um zunächst rund 20 %) und/oder den Mangel auf Kosten des Vermieters beseitigen zu lassen und die Mängelbeseitigungskosten mit der laufenden Miete zu verrechnen. Stellen Sie in Ihrem Schreiben an den Vermieter weiterhin die Miete ab sofort bis zur vollständigen Beseitigung des Mangels unter Vorbehalt.
Weiterhin ist Ihnen anzuraten, den Wasserschaden im Badezimmer Ihrer Wohnung von Zeugen, wie etwa Nachbarn oder Freunden besichtigen zu lassen und den Wohnungszustand in einem Protokoll festzuhalten. Bei einem kurzfristigen Termin mit Ihrem Vermieter kann dieses Protokoll auch in dessen Beisein erstellt werden. Da mehrere Termine vor Ort erforderlich sein werden, können Sie einen Bevollmächtigten zur Terminswahrnehmung beauftragen, ggf. kann auch durch den Hausmeister der Zugang zu Ihrer Wohnung sichergestellt werden.
Aufgrund Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass der Wasseraustritt ggf. auf einer Undichtigkeit des Rohrsystems beruht. Haben Sie in dem Badezimmer keine eigene Waschmaschine angeschlossen und auch sonst keine Schadenursache gesetzt, behauptet Ihr Vermieter aber dennoch, dass Sie für den Schaden verantwortlich seien, wird die Ursache des Wasseraustritts letztlich nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden können. Da der Mangel aus dem Gefahrenkreis Ihres Vermieters herrührt, müssen Sie im Übrigen in einem Prozess nicht beweisen, dass Sie kein Verschulden trifft. Im Rahmen der Auseinandersetzungen mit Ihrem Vermieter könnten Sie diesem drohen, zur Feststellung der Mängelursache ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren einzuleiten.
Schließlich haben Sie neben dem Recht auf Mietminderung einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 536 a BGB
), wenn Ihr Vermieter den Wasserschaden zu vertreten hat oder er mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Ist die Wohnung während der Badezimmersanierung unbewohnbar, wird Ihr Vermieter Ihnen eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen müssen, andernfalls hat er bei einer 100 %igen Mietminderung die Mehrkosten für eine anderweitige Unterbringung zu tragen. Darüber hinaus sind die Kosten für eine notwendig werdende Einlagerung Ihrer persönlichen Gegenstände, Verdienstausfall sowie alle weiteren Kosten, die durch den Wasserschaden verursacht wurden, ersatzfähig.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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