Gerne zu Ihren Fragen:
Als Bauherrschaft (was mir so nicht ganz klar ist, s.u.) sollten Sie auf keinen Fall die "sanierte Immobilie" so wie vorliegend beschrieben, abnehmen. Denn mit der Abnahmen stehen und fallen Ihre Rechte aus dem Bauherrenvertrag.
Haben Sie - wie Sie hier vortragen - das Objekt gekauft stehen Ihnen wegen der Sachmängel der Immobilie Gewährleistungsrechte nach § 434 BGB zu:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) 1Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
1.die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Satz 2 Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
(3) 1Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
1.sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung a) der Art der Sache und
b)...(gekürzt)
Ihre Schilderung....
3 von 3 Räumen noch Schäden des Wassers. Raum 1: Feuchtigkeit am Putz in Ecke, Raum 2: es tropft an zwei Stellen aus der Decke. Es wurden Einer unter die Decke gehangen, es haben sich Stalaktiten gebildet. Drumherum blüht der Putz.
Raum 3: Kleine feuchte Stellen im Putz sowie Wasser, dass aus einem Riss austritt.
sind klassische Sachmängel, die Sie - nachdem Sie diese beweissicher dokumentiert haben - schriftlich mit angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung (s.u. § 437 Abs. 1 Nr. 1 BGB) anzeigen müssen. Sich also auf keinen Fall "Beschwichtigungen" vorliegend geschilderter Art bieten lassen sollten.
Schaffen Sie klare Verhältnisse per Einwurfeinschreiben (Zeugen vom Inhalt und Postaufgabe) mit Fristsetzung etwa Ende Oktober. Danach können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis deutlich mindern und sogar ggf. zusätzlich Schadensersatz verlangen:
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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