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Wasserabschaltung

4. März 2007 19:54 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zwei Fragen bezüglich unserer Kleingartenkolonie.

Jetzige Siuation:
Wir haben seit Jahren Schwundwasser, welches auf alle Mitglieder als Schwundwassersumme umgelegt wird. Auf der heutigen Mitgliederversammlung wurde ein Antrag gestellt das Wasser im Winter abzustellen, um die Gesamtsumme des Schwundwassers zu reduzieren, anstatt der Ursache auf den Grund zu gehen und den Fehler zu beheben. 70 Mitglieder von 122 haben diesen Antrag zugestimmt und somit wurde der Antrag angenommen. Wir haben frostfreie Leitungen und diese wurden vor etlichen Jahren auch vom Land Berlin bezuschusst. Unser Wasserwart will in diesem Sommer den Fehler finden und das Schwundwasser beseitigen. Viele Kolonisten haben auf Grund der Tatsache, dass wir frostfreie Leitungen haben sich hier eine Parzelle angemietet, damit sie auch im Winter Wasser haben.

Meine Fragen:

Wenn der Fehler beseitigt ist, hat der Antrag das Wasser abzustellen dann noch Bestand und kann trotzallem abgesperrt werden oder ist der Antrag sowieso ungültig, da ja schon das Wort "frostfreie Leitungen" gegen ein Absperren im Winter sprechen würde.

Mit freundlichen Grüßen

M. Reinke

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Um in Ihrem speziellen Fall eine verbindliche Aussage treffen zu können, müsste die Satzung des Kleingartenvereins überprüft werden.

2.Nach Ihrer Schilderung scheint der Antrag mit der Mehrheit der Stimmen (Mehrheitsbeschluss) angenommen worden zu sein. Wenn die Mehrheit für einen derartigen Beschluss ausreicht, ist er zunächst rechtskräftig beschlossen worden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Platzwart das Problem des Schwundwassers ermitteln kann. Vielmehr müsste dann ein erneuter Antrag gestellt werden, dass auch im Winter das Wasser angeschaltet wird, da die Ursache für das Schwundwasser gefunden ist und somit die Abschaltung zur Minderung der Kosten nicht mehr notwendig ist. Über diesen Beschluss muss dann wiederum die Mitglieder entscheiden.

3.Die Tatsache, dass es sich bei den Leitungen um frostfreie Leitungen handelt, macht den Beschluss nicht unwirksam. Denn die Frostfreiheit spricht lediglich dafür, dass die Leitungen an sich auch im Winter benutzt werden können. Liegt jedoch tatsächlich der Grund für das Schwundwasser an den Leitungen oder tritt dieses vermehrt im Winter auf, kann der Beschluss seinen Sinn – nämlich Minimierung der Wasserkosten – einhalten.

Sollte die Ursache gefunden werden, müssen Sie also einen erneuten Antrag auf Anschalten des Wassers stellen und darüber abstimmen lassen. Bis dahin hat der nun gefasste Beschluss Bestand, sofern er wirksam geschlossen wurde (die Satzung ist hierfür ausschlaggebend).


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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