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Waschküche

22. März 2019 07:53 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Dürfen Vermieter den Mietern die Nutzung einer mitvermieteten Waschküche untersagen?

Wenn die Waschküche mitvermietet ist oder mitgenutzt werden soll, dürfen die Vermieter den Mietern die Nutzung nicht einfach untersagen. Es besteht eine Pflicht, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Andernfalls könnten die Mieter die Nutzung einklagen oder die Miete mindern. Die Mieter dürfen aber nicht einseitig Putz- und Waschpläne erstellen. Mietfremde Gegenstände, die die Nutzung einschränken, können die Mieter verlangen zu entfernen, eine bereits vorhandene Gefriertruhe aber nicht.

Meine Eltern sind Eigentümer eines Dreifamilienhauses und haben 2 Wohnungen vermietet. Im Haus befindet sich auch eine Waschküche. In letzter Zeit kommt es immer wieder zu Problemen mit den Mietern einer Partei. Sie meinen einen Putz- und Waschplan für diese Waschküche erstellen zu müssen. Außerdem möchten sie meinen Eltern untersagen weitere Gegenstände außer den Waschmaschinen und Trocknern in dem Raum abzustellen. (Meine Mutter hat dort noch eine Gefriertruhe stehen).
Kann man den Mietern generell untersagen die Waschküche zu benutzen? Es existiert kein Mietvertrag, er wurde damals (unter Freunden) mündlich abgeschlossen.

22. März 2019 | 09:19

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich gehe davon aus, dass Ihre Eltern die dritte Wohnung nutzen.

Auch eine mündlich geregelte entgeltliche Besitzüberlassung der Wohnung ist auch ein Mietvertrag.

Wenn die Waschküche mitvermietet ist, jedenfalls aber mitgenutzt werden sollte, wofür spricht, dass dort die Waschmaschine(n) steht /stehen, dürfen Ihre Eltern die Nutzung nicht einfach untersagen.

Es besteht eine Pflicht, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB ).

Würde der Zugang zur Waschküche verboten, könnten die Mieter die Nutzung einklagen bzw. die Miete mindern.

Andererseits dürfen die Mieter nicht einseitig verbindlich irgendwelche Putz- und Waschpläne erstellen. Hier müssten sich die Mieter/ Bewohner schon einig sein.

Tatsächlich können die Mieter verlangen, dass keine weiteren mieterfremden Gegenstände in der Waschküche abgestellt werden, sofern die Nutzung durch die Mieter beschränkt wird. Die bereits stehende Gefriertruhe können die Mieter aber nicht beseitigt verlangen (§ 536b S. 1 BGB ).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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