Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Ich rate den Mieterinnen hier tatsächlich zu einer Anfechtung des geschlossenen Mietvertrages, hilfsweise zu einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung.
Eine Anfechtung kommt hier in Frage, weil die Eigenschaft der Mietsache, "gewerbliche Nutzung" hier maßgeblich dafür war, dass der Mietvertrag überhaupt geschlossen wurde. Hätte man vorab gewusst, dass die Nutzung als Praxis nicht möglich sein wird, hätte man den Vertrag ja nie geschlossen.
Daneben sehe ich auch einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung als gegeben an, wenn es nämlich dem Mieter nicht zumutbar ist, das Ende der Vertragslaufzeit abzuwarten - das wäre hier gegeben, denn die Nutzung als Praxis kommt ja so gar nicht in Frage.
Sie sollten hier also zweigleisig fahren.
Ggf. käme auch ein Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Frage, mit der Folge, dass auch dann der Mietvertrag aufzuheben ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und Möglichkeiten aufzeigen. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
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Werte Frau Müller, vielen Dank!
Wir könnten also auch eine Anfechtung und eine außerordentliche Kündigung gleichzeitig in einem Schreiben an den Makler senden?
Ja, genau. Sie können beide Aufhebungsgründe in einem Schreiben verpacken!
Viel Erfolg, und alles Gute,
RAin Müller