Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die einzige Möglichkeit, wieder an Ihr Geld zu bekommen, besteht darin, den Täter zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen, d.h. Sie müssten ihn letztlich verklagen.
Es erscheint jedoch sehr zweifelhaft, ob Ihnen dies weiter helfen würde. Wie Sie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft entnehmen können, wurde eine Freiheitsstrafe verhängt. Es ist daher davon auszugehen, dass es noch weitere Geschädigte gibt. Selbst wenn es beim Täter mal Vermögen gegeben haben sollte, ist dieses höchstwahrscheinlich nicht mehr vorhanden, da nach der langen Zeit bereits andere hierauf zugegriffen haben werden.
Sie haben also nur die Möglichkeit, das Geld abzuschreiben oder sich in einen Zivilprozess zu begeben, bei dem unklar ist, ob Sie am Ende Ihr Geld auch erhalten, selbst wenn Sie den Prozess gewinnen sollten.
Beachten Sie bitte, dass Ihre Forderung unter Umständen bereits Ende 2009 verjährt sein könnte. Genaueres müsste aber anhand der Einzelheiten überprüft werden.
Aus meiner Sicht lohnt sich ein Zivilprozess nur dann, wenn Sie Kenntnis davon haben, dass der Täter wieder über Vermögen oder Einkünfte verfügt.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Leider weiß ich nicht, ob der Täter wieder über Vermögen verfügt.
Wäre es ein großer Aufwand und wie hoch wären in etwa die Kosten, wenn man eine zivilrechtliche Klage erheben würde?
Vielen Dank im Voraus und schöne Grüße!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Für die außergerichtliche und anschließend gerichtliche Geltendmachung müssten Sie voraussichtlich mit Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 1.538,90 EUR in Vorleistung gehen.
Eine günstigere Alternative könnte die Geltendmachung im Mahnbescheidsverfahren sein. Dies geht auch ohne Anwalt und es würde lediglich geringe Gerichtskosten anfallen. Wenn Ihr Gegner jedoch Widerspruch einlegen sollte, würden Sie letztlich doch ein reguläres Klageverfahren führen müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Wenn Sie mit meiner Antwort zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt