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Was ist Verbindlich wenn sich Zinssätze und Beträge im Vertrag unterscheiden?

| 8. April 2025 04:13 |
Preis: 35,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Ich habe einen Antrag für ein Verbraucherdarlehen bekommen. In diesem passen die genannten Zinssätze nicht zur genannnten Rate und dem Gesamtbetrag. Da das Angebot deutlich günstiger war, als das (realistische) Onlineangebot des Vermittlers, habe ich es unterschrieben und eine Zusage bekommen.
Zählt jetzt der Zinssatz(Soll: 8.04%, Eff: 8.34%) oder ist die Bank an die genannten Beträge gebunden (Kreditbetrag: 67.000€, Monatsrate 302€, Gesamtbetrag:72.457,33€)?
Die vom Vermittler angegebene Rate lag bei realistischeren 575€.

8. April 2025 | 07:28

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben einen Antrag für ein Verbraucherdarlehen über 67.000 € gestellt. In dem Ihnen vorliegenden Angebot stimmen die angegebenen Zinssätze (Sollzinssatz: 8,04 %, Effektivzinssatz: 8,34 %) nicht mit der genannten monatlichen Rate von 302 € und dem Gesamtbetrag von 72.457,33 € überein. Dieses Angebot war deutlich günstiger als das realistische Onlineangebot des Vermittlers, welches eine Monatsrate von 575 € vorsah. Sie haben das Angebot unterschrieben und eine Zusage von der Bank erhalten.

Zu Ihrer Rechtsfrage
Ist die Bank an die in dem Vertragsangebot genannten Beträge (monatliche Rate und Gesamtbetrag) gebunden, oder gilt der angegebene Zinssatz? Mit anderen Worten: Zählt im Falle von Diskrepanzen im Darlehensvertrag der Zinssatz oder die vereinbarten Raten und der Gesamtbetrag?

Rechtliche Würdigung
1. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
Grundsätzlich kommt ein Darlehensvertrag durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB). Mit der Unterzeichnung des Angebots und der Zusage der Bank liegt ein wirksamer Vertrag vor, sofern keine Anfechtungsgründe bestehen.
Der Inhalt des Vertrags bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Bei Widersprüchen im Vertrag ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Regelung gilt (§§ 133, 157 BGB).

2. Pflichtangaben bei Verbraucherdarlehensverträgen
Gemäß § 492 BGB müssen Verbraucherdarlehensverträge bestimmte Pflichtangaben enthalten, darunter:

Nettodarlehensbetrag
Sollzinssatz
Effektiver Jahreszins
Vertragslaufzeit
Anzahl, Fälligkeit und Höhe der Teilzahlungen
Gesamtbetrag

Fehlen diese Angaben und/oder sind sie fehlerhaft, ist der Vertrag gemäß § 494 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Darlehensnehmer die Valuta empfangen hat und der effektive Jahreszins angegeben wurde (§ 494 Abs. 2 BGB).

3. Diskrepanz zwischen Zinssatz und Raten
Die von Ihnen geschilderte Diskrepanz zwischen den angegebenen Zinssätzen und den monatlichen Raten deutet darauf hin, dass ein Fehler im Angebot der Bank vorliegt. Bei einem Darlehen von 67.000 € und einem Sollzinssatz von 8,04 % über eine übliche Laufzeit wäre eine monatliche Rate von 302 € unrealistisch niedrig.
Beispielrechnung:

Monatliche Rate von 302 € bei einem Darlehen von 67.000 € bedeutet eine sehr lange Laufzeit oder einen sehr niedrigen Zinssatz.
Eine realistische Rate von 575 € entspricht eher den angegebenen Zinssätzen.

4. Anfechtung wegen Irrtums
Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn der Erklärende sich über deren Inhalt geirrt hat.

Erklärungsirrtum: Der Erklärende erklärt etwas, was er nicht erklären wollte.
Anfechtungsfrist: Die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen (§ 121 BGB).

Die Bank könnte geltend machen, dass ihr ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist und den Vertrag anfechten.

5. Offensichtlicher Fehler und Vertrauen des Darlehensnehmers
Bei offensichtlichen Fehlern ist der Empfänger der Willenserklärung nicht schutzwürdig.

Offenkundigkeit: Wenn der Fehler so offensichtlich ist, dass der Darlehensnehmer ihn erkennen musste.
Schutz des Erklärenden: In solchen Fällen kann der Erklärende den Fehler korrigieren.

In Ihrem Fall könnte argumentiert werden, dass die erhebliche Abweichung zwischen dem Angebot der Bank und dem des Vermittlers ein Indiz für einen offensichtlichen Fehler ist.

6. Folgen der Anfechtung
Eine wirksame Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Vertrages ex tunc (§ 142 Abs. 1 BGB). Es entsteht kein Anspruch auf das Darlehen zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen.

7. Mögliche Haftung der Bank
Sollte die Bank den Fehler verschuldet haben, käme unter Umständen ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Dieser würde jedoch voraussetzen, dass Sie im Vertrauen auf die Gültigkeit des Angebots Dispositionen getroffen haben und Ihnen ein Schaden entstanden ist.
Fazit

Die Bank ist vermutlich nicht an die fehlerhaften Beträge gebunden, da ein offensichtlicher Irrtum (§ 119 BGB) vorliegt.
Die Zinssätze (Soll- und Effektivzins) sind verbindlicher Vertragsinhalt, sofern sie korrekt angegeben wurden.
Eine Anfechtung durch die Bank ist wahrscheinlich, und Sie haben keinen Anspruch auf die fehlerhaft angegebenen günstigen Konditionen.
Ihr Vertrauen auf das Angebot könnte als nicht schutzwürdig angesehen werden, da die Abweichung zum marktüblichen Angebot erheblich ist.

Meine Empfehlung:

Kontaktieren Sie die Bank, um die Angelegenheit zu klären. Es besteht die Möglichkeit, dass ein neues, korrektes Angebot unterbreitet wird.
Prüfen Sie alternative Finanzierungsmöglichkeiten, um sich nicht in zeitlichen Verzug zu bringen.

Dokumentieren Sie alle Kommunikationsschritte, falls es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen sollte.

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 8. April 2025 | 08:55

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