Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Hier ist davon auszugehen, dass Ihnen mit dieser Klausel die Übertragung con Schönheitsreparaturen übertragen wurden.
Nach § 28 II der Betriebskostenverordnung umfasst dies das Tapezieren , Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen von Fußböden,Heizkörpern, einschliesslich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Da Fußböden inzwischen kaum noch gestrichen , sondern in großem Maße mit Teppichböden ausgelegt werden, ist nach herrschender Meinung an die Stelle des Streichens die Reinigung des vom Vermieter gestellten Teppichbodens getreten.
Somit würde die Neuverlegung des Laminats hierunter nicht fallen. Normale Abnutzungsspuren im Laminat hat der Vermieter zu tolerieren und kann hierfür auch keinen Schadensersatz verlangen.
Selbst aber wenn Sie eine erhebliche Beschädigung des Laminats herbeigeführt haben sollten, könnte der Vermieter wohl den Schadensersatzanspruch nur hälftig verlangen, da Sie ja zur Hälfte an den Laminatkosten beteiligt waren und diesen auch verlegt haben.
Des Weiteren ist es in der Rechtssprechung auch hoch umstritten, ob die genannte Klausel gültig ist, wenn die Wohnung im unrenovierten Zustand übergeben wurde. Eine solche Klausel hat nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf jeden Fall dann Bestand, wenn eine renovierte Wohnung übergeben wurde.
Aber auch wenn Ihnen eine renovierte Wohnung übergeben wurde, müssen nach Ansicht des BGH seit Einzug in die Wohnung die üblichen Renovierungsfristen abgelaufen sein. Diese betragen für
- 3 Jahre für Küchen, Bäder und Duschen
- 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume
- 7 Jahre für andere Nebenräume.
Sollten seit Ihrem Einzug beispielsweise erst vier Jahre vergangen sein, dann müssen Sie beispielsweise Wohn-und Schlafräume sowie Nebenräume nicht renovieren.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
9. September 2005
|
12:36
Antwort
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