Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie brauchen nur die Kosten für die vereinbarte Wartung der Heizungsanlage zu tragen. Denn zwischen Ihnen und der Wartungsfirma war lediglich ein Vertrag über die Wartung der Heizung geschlossen worden. Dementsprechend wurde eine Wartung auch durchgeführt.
Die darüber hinaus gehende Zahlungsaufforderung können sie aufgrund folgender Gründe zurückweisen:
Die späteren Reparaturmaßnahmen erfolgten ohne einen entsprechenden Auftrag von Ihnen. Die Arbeiten wurden zwar durch einen Anruf Ihrer Mieterin veranlasst. Doch wollte sie weder in eigenem noch in Ihrem Namen einen Auftrag auslösen. Dementsprechend kann die Wartungsfirma für die Durchführung der Reparaturen keine Vergütung nach Werkvertragsrecht verlangen.
Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen entsprechend den Vorschriften zur Regelung der Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet ebenfalls aus. Ein derartiger Ersatzanspruch hätte vorausgesetzt, dass die Wartungsfirma Sie über das Erfordernis der Reparaturen informiert und Ihre Entscheidung, wie weiter verfahren werden soll, abwartet. Nur der Aufwand für unaufschiebbare Maßnahmen wäre hier erstattungsfähig. Die Wartungsfirma hätte Sie ohne weiteres über die erforderliche Reparatur informieren können. Stattdessen hat ihr Monteur sogar verhindert, dass Sie von Ihrer Mieterin informiert werden, in dem er vorgab, Sie selbst anzurufen zu wollen.
Schließlich kann die Wartungsfirma sich auch nicht darauf berufen, Sie seien durch die erfolgten Reparaturmaßnahmen ungerechtfertigt bereichert worden. Denn der Wartungsfirma war bei Durchführung der Arbeiten bewusst, dass kein über die normale Wartung hinausgehender Vertrag besteht.
Darüber hinaus ist auch noch völlig offen, aus welchem Grund die Heizung, welche zuvor tadellos funktionierte, nach der Wartung defekt war. Wurde der Defekt durch fehlerhafte Wartungsarbeiten verursacht, müssen Sie auch deshalb für die dadurch entstandenen Kosten nicht aufkommen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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