Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Warmwasserboiler / Therme

13. Juli 2005 14:16 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Hallo und guten Tag,
im Zuge der Heizungswartung ( geht auf meine Kosten 100% ) musste eine Anode für den Standspeicher ersetzt werden ( kaputt ).Kosten Anode 118,50 Euro / Einbau 39,20 + Steuer.
Wer muss dieses Ersatzteil und Einbaukosten bezahlen? Der Vermieter oder ich? Lt. Mietvertrag, Wartungskosten Mieter, Instandhaltung der Mieträume / Schönheitsreparaturen bis 50,-- Euro.
Die Heizungsfirma sagt das gehöre zur Wartung und müsste von mir bezahlt werden worauf sich nun der Vermieter stützt. Ist eine Junkers Therme. Junkers ist sich auch nicht sicher ob das zur Wartung gehört oder eine Reparatur ist. Wer hat Rat? MfG.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Grundsätzlich sind Instandhaltungsreparaturen wie Wartung der Heizung Pflicht des Vermieters. Sie haben anscheinend im Vertrag diese Pflicht übernommen, allerdings nur bis zu einem Betrag von Euro 50,00. Diese Übernahme ist rechtmäßig.
Nicht zulässig ist es, dem Mieter die Reparatur oder die Erneuerung wesentlicher bauseitiger Einrichtungen aufzuerlegen; z.B. Arbeiten an Heizungs- oder Sanitäranlagen. In Formularvereinbarungen ist es unwirksam, dem Mieter ein Übermaß an Reparaturen aufzuerlegen.

2.Das bedeutet andererseits, dass Sie aber auch nur in dieser Höhe die Zahlung übernehmen müssen. Insbesondere darf eine Abwälzung nur bis max. 100 Euro erfolge (Urteil des BGH 07.06.1989 - VIII ZR 91/88 ; NJW 1989, 2247 ). Insgesamt darf der Jahresbetrag der Kleinreparatur nicht höher liegen als 8 % der Jahresbruttokaltmiete, um den Mieter des Wohnraumes nicht unangemessen zu belasten.

3.Teilen Sie Ihrem Vermieter mit, dass Sie bereit sind, sich mit dem nach dem Mietvertrag vereinbarten Preis von 50,00 Euro an der Rechnung zu beteiligen, dass Sie aber darüber hinaus keine Zahlung leisetn wollen. Zu mehr sind Sie laut Vertrag nicht verpflichtet!

Ich hoffe, ich habe Ihnen helfen können.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

www.anwaeltin-heussen.de

FRAGESTELLER 25. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118724 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER