Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Grundsätzlich sind Instandhaltungsreparaturen wie Wartung der Heizung Pflicht des Vermieters. Sie haben anscheinend im Vertrag diese Pflicht übernommen, allerdings nur bis zu einem Betrag von Euro 50,00. Diese Übernahme ist rechtmäßig.
Nicht zulässig ist es, dem Mieter die Reparatur oder die Erneuerung wesentlicher bauseitiger Einrichtungen aufzuerlegen; z.B. Arbeiten an Heizungs- oder Sanitäranlagen. In Formularvereinbarungen ist es unwirksam, dem Mieter ein Übermaß an Reparaturen aufzuerlegen.
2.Das bedeutet andererseits, dass Sie aber auch nur in dieser Höhe die Zahlung übernehmen müssen. Insbesondere darf eine Abwälzung nur bis max. 100 Euro erfolge (Urteil des BGH 07.06.1989 - VIII ZR 91/88
; NJW 1989, 2247
). Insgesamt darf der Jahresbetrag der Kleinreparatur nicht höher liegen als 8 % der Jahresbruttokaltmiete, um den Mieter des Wohnraumes nicht unangemessen zu belasten.
3.Teilen Sie Ihrem Vermieter mit, dass Sie bereit sind, sich mit dem nach dem Mietvertrag vereinbarten Preis von 50,00 Euro an der Rechnung zu beteiligen, dass Sie aber darüber hinaus keine Zahlung leisetn wollen. Zu mehr sind Sie laut Vertrag nicht verpflichtet!
Ich hoffe, ich habe Ihnen helfen können.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
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