Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einer GmbH - nichts anderes ist eine UG - richtet sich die Gewinnverteilung im Grundsatz immer nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG
. Beträgt Ihr Geschäftsanteil also 10 % des Stammkapital, haben Sie auch Anspruch auf 10 % des Gewinns. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden, § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG
. Ob das bei Ihnen der Fall ist, kann ich ohne Kenntnis des Vertrags nicht beurteilen. Im folgenden gehe ich davon aus, dass keine abweichenden Gewinnverteilungsregelungen bestehen und die gesetzliche Regelung zur Anwendung kommt.
Der grundsätzliche Gewinnanspruch ist unabhängig davon, inwieweit Sie als Gesellschafter die Lasten der GmbH mit tragen, er resultiert alleine aus der Beteiligung am Stammkapital. Die Ausschüttung erfolgt aber nicht automatisch, sondern bedarf eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung, § 29 Abs. 2 GmbHG
. Hier kann auch beschlossen werden, dass Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern vorgetragen oder in Rücklagen eingestellt werden. Das bedeutet, sie verbleiben im Unternehmen und können z. B. - wie in Ihrem Fall - für den Wareneinkauf für die nächste Saison verwendet werden. Bei der UG kommt noch hinzu, dass 25 % des Gewinns per Gesetz in eine Rücklage einzustellen sind, § 5a Abs. 3 GmbHG
. D.h. hier können die Gesellschafter nur über 75 % des Gewinns überhaupt einen Beschluss zur Verwendung treffen.
Wenn Ihnen der GF hier anbietet, den Gewinn (wohl des Jahres 2017) anteilig an Sie auszuschütten, bei den anderen Gesellschaftern aber auf die Ausschüttung zu verzichten (so verstehe ich Ihre Schilderung), wird das m. E. so nur dann möglich sein, wenn diese Option im Gesellschaftsvertrag bereits als Möglichkeit vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, gelten die o. g. gesetzlichen Regeln. Die Ausschüttung kann dann auf einen Teil des Gewinns beschränkt werden, dieser ist aber nach Kapitalanteilen auf alle Gesellschafter zu verteilen. Unterschiedliche Behandlung von Gesellschaftern sieht das Gesetz bei der GmbH - anders als bei der GbR - nicht vor.
Unabhängig von der Höhe der Ausschüttung sind die steuerlichen Regeln aber klar: die GmbH selbst zahlt auf den Gewinn Körperschaftsteuer, die Gesellschafter müssen die an Sie geleisteten Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (d. h. es fällt Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % beim Gesellschafter an). Beim Gesellschafter selbst gibt es daher keine wesentlichen Gestaltungsmöglichkeiten, abgesehen von der Höhe der Ausschüttung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Habe vergessen, es ist eine UG & Co. KG. Verhält sich das da auch so?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bei einer KG ist die Rechtslage in der Tat komplett anders, weil das GmbHG nicht gilt und das Personengesellschaftsrecht (eine KG ist eine Personen-, keine Kapitalgesellschaft wie die GmbH) deutlich freiere Regelungen zulässt. Ich bitte allerdings um Verständnis, dass ich angesichts des gebotenen Honorars jetzt nicht noch einmal die gesamten Regelungen für die KG zitieren kann, da diese zentrale Information im ursprünglichen Sachverhalt nicht ersichtlich war.
Mit freundlichem Gruß
Florian Bretzel
Rechtsanwalt