Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
in Anbetracht Ihres Einsatzes und des geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage kurz wie folgt beantworten:
Ich kann Sie beruhigen. Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges liegen nach Ihrem geschilderten Sachverhalt nicht vor.
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es fehlt bereits an einer Täuschungshandlung. Sie haben das Handy an den Käufer Versand und können dies durch den Versandbeleg beweisen. Sie sollten diesen Beleg mit zur Polizei nehmen und den Beamten vorlegen. Vielleicht haben Sie auch noch einen Zeugen, der belegen kann, dass Sie das Hanndy eingepackt und versendet haben. Falls dies der Fall sein sollte, geben Sie dies auch gegenüber dem aufnehmenden Beamten an.
Ein Betrug scheidet auch aus, weil Sie nicht in der Absicht gehandelt haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen zu wollen. Dies wird auch durch Ihre Bereitschaft zur sofortigen Erstattung des Kaufpreises untermauert. Auch dies sollten Sie dem aufnehmenden Beamten mitteilen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Kugler
Rechtsanwalt
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