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Warenbetrug bei ebay

| 18. November 2006 17:04 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Im Juli 2006 haben ich ein Handy nach Österreich versendet. Nach einigen Tagen sodann rief der Käufer an und fragte nach seinem Handy. Daraufhin, habe ich ihm den Versandbeleg der Deutschen Post gemailt und gut war die Sache. Nach 2 oder 3 Wochen sodann schickte der Käufer mir einen Anzeige bei der Polizei in Österreich, wo er mich wegen Warenbetrug anzeigte. Ich war natürlich völlig von den Socken, da der Käufer auch nicht mehr nachgefragt oder gemailt hatte. Ich hatte gedacht die Sache wäre erledigt.

Ich bekam halt solche Angst, dass ich den Betrag von 500 Euro direkt zurücküberwiesen habe!! Ich hatt zwar einen Beleg doch die Angst der Anzeige war größer. Die Post teilte mir mit, dass ein Nachsendeantrag gestellt worden ist!

Jetzt bekam ich eine Vorladung von November 2006 bei der Polizei!

Welche Strafe hätte ich zu erwarten, da ich den Betrag ja auch direkt wieder zurücküberwiesen habe!
Was kann ich tun, damit das Strafmaß gemindert werden kann?

Vielen Dank für eine Antwort!

18. November 2006 | 18:46

Antwort

von


(29)
Oranienburger Str. 23
10178 Berlin
Tel: +49 30 28 44 44 90
Web: https://www.zk2-legal.com
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

in Anbetracht Ihres Einsatzes und des geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage kurz wie folgt beantworten:

Ich kann Sie beruhigen. Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges liegen nach Ihrem geschilderten Sachverhalt nicht vor.

§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es fehlt bereits an einer Täuschungshandlung. Sie haben das Handy an den Käufer Versand und können dies durch den Versandbeleg beweisen. Sie sollten diesen Beleg mit zur Polizei nehmen und den Beamten vorlegen. Vielleicht haben Sie auch noch einen Zeugen, der belegen kann, dass Sie das Hanndy eingepackt und versendet haben. Falls dies der Fall sein sollte, geben Sie dies auch gegenüber dem aufnehmenden Beamten an.

Ein Betrug scheidet auch aus, weil Sie nicht in der Absicht gehandelt haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen zu wollen. Dies wird auch durch Ihre Bereitschaft zur sofortigen Erstattung des Kaufpreises untermauert. Auch dies sollten Sie dem aufnehmenden Beamten mitteilen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Kugler
Rechtsanwalt






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