Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst gehe ich davon, dass Sie bereits zweimal wegen Betruges strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.
Bei einem neuen Verfahren müssen Sie damit rechnen, dass sich die früheren Verfahren strafschärfend auswirken und dann auch eine Freihheitsstrafe - mit oder ohne Bewährung - in Betracht kommt.
Sollten Sie zu einer Freihheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt werden, so läge ein Fall der sogenannten Regelausweisung (§ 54 AufenthG
) vor. Sofern die Voraussetzungen des § 54 AufenthG
vorliegen, so kann die Ausländerbehörde nur in Ausnahmefällen von einer Ausweisung absehen. Ob bei Ihnen ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG
besteht, ist Ihren Angaben nicht zu entnehmen.
Welche Strafe bei Ihnen nun konkret in Betracht kommt, hängt von diversen Umständen ab wie z.B der Schadenshöhe,dem Nachtatverhalten, eventueller Schadenswiedergutmachung etc.
Zu der Vorladung bei der Polizei müssen Sie nicht erscheinen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen, Sie müssen sich nicht selbst belasten. Die Inanspruchnahme dieses Rechts kann Ihnen nicht zum Nachteil gereichen.
In Ihrem Fall ist es allein wegen der ausländerrechtlichen Problematik dringend angeraten, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser sollte zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte(n) nehmen und dann gemeinsam mit Ihnen entscheiden, wie weiter vorgegangen werden soll. Ich rate Ihnen daher abschließend, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen und einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Ich möchte darauf hinweisen, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
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Diese Antwort ist vom 16.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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16.02.2011
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15:27
Antwort
vonRechtsanwältin Alexandra Braun
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