Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Sie müssen dem Käufer gegenüber unverzüglich die Anfechtung des Kaufvertrags gem. § 119 Abs. 1 BGB
erklären. Damit Sie den Zugang der Anfechtungserklärung beweisen können, übersenden Sie ihm die Anfechtungserklärung am besten per Einwurf-Einschreiben.
Sie müssen dem Käufer den Schaden ersetzen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Kaufvertrages vertraut hat (wenn er z. B. über die Kaufsache anderweitig einen günstigen Kaufvertrag hätte abschließen können).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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