Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Basis der von Ihnen geschilderten Sachlage beantworte ich die Frage wie folgt:
Zunächst ist festzustellen, dass zwischen Ihnen und dem Verkäufer ein Kaufvertrag über die angebotene Louis Vuitton Tasche zustandegekommen ist. Nach diesem Vertrag ist der Verkäufer verpflichtet, Ihnen das Eigentum an dieser Tasche zu verschaffen.
Da er hierzu in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht gewillt bzw. nicht in der Lage ist, empfehle ich Ihnen ein zweigleisiges Vorgehen.
Zunächst sollten Sie den von Ebay grundsätzlich gewährten Käuferschutz in Anspruch nehmen. Sie bekommen dann mit einem Selbstbehalt von 25,- € von Ebay den Kaufpreis erstattet, wenn der Verkäufer nicht liefert.
Dafür sollten Sie Ebay einen nicht erhaltenen Artikel melden. Das ist zwischen dem 10. und 60. Tag nach Auktionsende möglich.
Im konkreten Fall könnte der "Käuferschutz" allerdings problematisch werden, da Ebay Sie ja angewiesen hat nicht zu bezahlen.
Daher empfehle ich Ihnen dringend, zusätzlich zu diesem Käuferschutz zu versuchen, das bezahlte Geld direkt vom Verkäufer zu bekommen. Hierzu müssen Sie von dem mit Diesem geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten.Die Rücktrittsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt, da der Verkäufer die Kaufsache nicht liefert und damit einer vertraglichen Pflicht nicht nachkommt. Zusätzlich ist allerdings eine Fristsetzung erforderlich. Diese Frist haben Sie ja bereits gesetzt, so dass Sie, falls der Verkäufer bis zum Fristende nicht liefert, vom Vertrag zurücktreten können. Das Einschreiben mit Rückschein ist hierfür der passende Weg, da der Briefträger das Schreiben in den Briefkasten wirft und dies mit dem Rückschein beweisbar ist.
Nach erfolgtem Rücktritt haben Sie dann einen Rückzahlungsanspruch gegen den Verkäufer. Dieser muß Ihnen dann also den gezahlten Kaufpreis rückerstatten. Wenn er dies allerdings nicht tut, bleibt Ihnen allein der Weg einer Klage auf Kaufpreisrückzahlung. Wie nach erfolgter Klage Ihre Chancen stehen, das bezahlte und Ihnen gerichtlich zugesprochene Geld zu bekommen, lässt sich allerdings nicht beantworten. Dies hängt von den persönlichen Verhältnissen des Verkäufers ab. Geht dieser einer Erwerbstätigkeit nach, lässt sich beispielsweise der Arbeitslohn pfänden.
Letztlich würde Ich Ihnen auf Grund der Höhe des von Ihnen gezahlten Betrages dringend raten, weiter gegen den Verkäufer vorzugehen, nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und sodann bei Nichtzahlung KLage zu erheben.
Zusätzlich empfehle ich Ihnen den Verkäufer wegen Betruges anzuzeigen, da er wohl nie ernsthaft vorhatte, Ihnen die angebotene Tasche zu liefern.
Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage bei Hinzufügen oder Weglassen einzelner Umstände ändern kann. Falls von Ihrer Seite noch Fragen offen geblieben sind, verweise ich auf die kostenlose Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Leyrer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Leyrer,
ebay hat mir den Käuferschutz zugesichert. Abzgl. der 25 € Selbstbehalt bekomme ich 175 €. So war ich zumindest informiert. Meine Frage dahingehend war ob ich nach der Zahlung der 175 € noch den vollen Anspruch der 715,91 € beim Verkäufer geltend machen kann, oder ob ich damit den Anspruch verlieren würde. Das wäre mir sehr wichtig genau zu wissen!
Vielen Dank für Ihre Mühen!
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Käuferschutz, den Ebay gewährt, ist eine Kulanzleistung. Der Kaufpreis wird bis zu einer Höhe von 200,00 € ersetzt, abzüglich 25 € Selbstbeteiligung.
Dieser Käuferschutz hat nichts mit Ihren Ansprüchen zu tun, die Sie gegen den Verkäufer geltend machen können.
Sie können also den Käuferschutz in Anspruch nehmen, ohne dass Ihnen die Ansprüche gegen den Verkäufer verloren gehen.
Deswegen nochmals mein Rat:
Nehmen Sie den Käuferschutz in Anspruch und treten Sie nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist gegenüber dem Verkäufer vom Kaufvertrag zurück und verlangen Sie gleichzeitig Kaufpreisrückzahlung von ihm. Falls der Verkäufer dann den vollen Kaufpreis zurückzahlt und Sie von Ebay bereits die 175,00 € bekommen haben, zahlen Sie diese an Ebay zurück.
Ich hoffe, dass Ich Ihre Frage vollumfänglich beantwortet habe. Falls Sie eine weitere Beratung wünschen, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Leyrer
Rechtsanwalt