Sehr geehrter Fragesteller,
die Lieferung einer höherwertigen Kaufsache ist eine Falschlieferung, die wie ein Sachmangel zu behandeln ist, § 434 Abs. 3
, 1. Alternative BGB.
Sie haben einen Anspruch auf Nachlieferung gemäß § 437 Nr. 1
, § 439 BGB
(Lieferung einer mangelfreien Sache, d.h. eines Teppich der Gr. 4).
Da es sich bei dem Kauf eines Teppichs im Versandhandel anhand bestimmter Merkmale um einen Gattungskauf handelt (der Verkäufer verpflichtet sich, einen Teppich bestimmter Art der Gr. 4 zu liefern), kann sich der Verkäufer nicht auf Unmöglichkeit (§ 275 BGB
) berufen.
-Der Händler ist an die Verpflichtung zur Lieferung des bestellten Teppichs Gr. 4 gebunden.
Liefert er trotz erfolgloser Fristsetzung nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten, § 437 Nr. 2 BGB
und – wenn der Verkäufer die Nichtlieferung zu vertreten hat – zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden besteht u.a. in der Differenz zum Preis für eine anderweitige Beschaffung des ausverkauften bestellten Teppichs.
-Den nicht bestellten teureren Teppich der Gr. 5 dürfen Sie nicht zum Preis des Teppichs Gr. 4 behalten.
Ein Rabatt für den nicht bestellten Teppich ist Verhandlungssache.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatungsplattform weitergeholfen zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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