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Ware bezahlt, falsch geliefert - besteht Erfüllungspflicht

| 2. Juni 2010 16:37 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Habe bei einem Versandhandel einen Teppich in der Gr. 4 bestellt und per Nachnahme bezahlt. Wir stellten ein paar Tage später fest, dass Gr. 5 geliefert wurde, welcher 450.- anstelle von 279.- Euro kostet. Da wir ehrlich sind, haben wir den Irrtum gemeldet. Uns wurde als Dankeschön ein 20.- Euro Gutschein versprochen falls wir den grösseren Teppich behalten würden. Ich habe mir ein paar Tage Bedenkzeit erbeten um das mit meiner Frau abzusprechen, aber der 20.- Euro Gutschein waren uns nicht genug bzw. 150.- Aufpreis zu viel, so entschieden wir den bestellten und bezahlten Teppich zu nehmen (also den Grösseren zurückzusenden). Als wir dies mitteilten, bekamen wir die Auskunft dass er ausverkauft sei.

Ist der Versandhandel vertraglich an die Lieferung des Gr. 4 Teppichs gebunden, und können wir jetzt einen besonderen Rabatt fordern bzw. den teureren Teppich Gr. 5 behalten?

Vielen Dank

M.Kimmel

2. Juni 2010 | 17:05

Antwort

von


(1622)
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01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Lieferung einer höherwertigen Kaufsache ist eine Falschlieferung, die wie ein Sachmangel zu behandeln ist, § 434 Abs. 3 , 1. Alternative BGB.

Sie haben einen Anspruch auf Nachlieferung gemäß § 437 Nr. 1 , § 439 BGB (Lieferung einer mangelfreien Sache, d.h. eines Teppich der Gr. 4).
Da es sich bei dem Kauf eines Teppichs im Versandhandel anhand bestimmter Merkmale um einen Gattungskauf handelt (der Verkäufer verpflichtet sich, einen Teppich bestimmter Art der Gr. 4 zu liefern), kann sich der Verkäufer nicht auf Unmöglichkeit (§ 275 BGB ) berufen.

-Der Händler ist an die Verpflichtung zur Lieferung des bestellten Teppichs Gr. 4 gebunden.
Liefert er trotz erfolgloser Fristsetzung nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten, § 437 Nr. 2 BGB und – wenn der Verkäufer die Nichtlieferung zu vertreten hat – zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden besteht u.a. in der Differenz zum Preis für eine anderweitige Beschaffung des ausverkauften bestellten Teppichs.

-Den nicht bestellten teureren Teppich der Gr. 5 dürfen Sie nicht zum Preis des Teppichs Gr. 4 behalten.
Ein Rabatt für den nicht bestellten Teppich ist Verhandlungssache.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatungsplattform weitergeholfen zu haben.


Bewertung des Fragestellers 2. Juni 2010 | 19:25

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