Sehr geehrter Ratsuchender,
der Versuch ist in § 22 StGB
ff geregelt.
Er setzt sowohl einen bestimmten Tatentschluss (subjektive Element) und ein unmittelbares Ansetzen zur Tat (objektives Element) voraus.
In Ihrem Beispielsfall fehlt es zumindest an diesem objektiven Element, wenn es nur bei der Äußerung verbleibt.
Wann genau dieses unmittelbare Ansetzen vorliegt, ist nicht immer einfach zu bestimmen.
Was Sie meinen, ist der davon zu unterscheidende, gesonderte Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB
.
Dort wird das Begehen eines Verbrechens gegen eine Person oder eine ihr nahestehende Person angedroht.
Dabei reicht es sogar, dass die Bedrohung vorgetäuscht wird. Auch dort ist der Vorsatz erforderlich.
Ist aber schon zur (bedrohten) Tat angesetzt worden, entfällt ein Bedrohungstatbestand nach § 241 und dann ist das Versuchsstadium erreicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Heisst das also, dass anhand meines Beispiels hier eine Bedrohung vorliegt und diese sich in einem Versuch abändert, wenn der Drohung, also der o.g Aussage " ich bring dich um " auch der Ansatz folgt, indem man bspw. zu einer Person fährt und seine Drohung in die Tat umsetzt, zur Tat ansetzt, sie aber nicht zuende führt ?
Ist die o.g Aussage aber auch u. U straffrei, wenn das Vortäuschen der Bedrohung ohne VOrsatz erfolgt, also nur frei dahergesagt wurde ?
Offewnbar bezieht sich das "Vortäuschen" ja nur auf auf das vorgaukeln einer Straftat gegenüber fremder oder Dritter und nicht von sich selbst heraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern der Vorsatz gegeben ist, ja.
Zum Versuch wird es aber erst mit dem Ansetzen. Die Fahrt wird dabei nicht reichen, wohl aber z.B. das Messerzücken.
Die Frage der Straffreiheit richtet sich immer nach dem Vorsatz. Es kommt also nicht nur auf das gesprochene Wort an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle