Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen anhand des geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte:
Generell kommen Verträge zustande durch Angebot und Annahme. D.h. Sie müssen einen Nutzungsvertrag über Nutzung/Besuch der Webseite geschlossen haben, damit das Unternehmen hierfür eine Nutzungsgebühr von Ihnen verlangen kann.
In den Vertrag mit einbezogen werden oftmals die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, welche Sie durch Anklicken eines bestimmten buttons bestätigen müssen. Ansonsten haben Sie kaum die Möglichkeit, einen Vertrag mit dem Unternehmen zustande zu bringen.
Wenn Sie sagen, dass die AGB´s hier im Nachhinein geändert wurden, so handelt es sich hier um eine Neufassung der AGB´s, die nur dan Vertragsbestandteil werden und damit Gültigkeit erlangen, wenn sie in den Vertrag eunbezogen werden. Hierzu gehört, dass der Verwender sie dem Kunden unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderung zugänglich machen muss. Setzt der Kunde danach das Vertragsverhältnis ohne Widerspruch fort, erklärt er konkludent sein Einverständnis mit den geänderten AGB´s.
Eine Einbeziehung der geänderten AGB´s findet auch dann statt, wenn dem Kunden eine angemessene Widerspruchsfrist eingeräumt wird, er sich daraufhin nicht äußert und darauf hingewiesen wird, dass sein Schweigen zu einem konkludenten Einverständnis mit den geänderten AGB´s bedeutet. Dann müssen die AGB´s aber dem Kunden gleichzeitig mitgeteilt werden.
Da Ihnen die geänderten AGB´s, so wie sie schreiben, zu keinem Zeitpunkt mitgeteilöt wurden, sind diese auch nicht wirksam in den von Ihnen mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag einbezogen worden, gelten also für Sie nicht.
Sie sollten dies umgehend dem Unternehmen so mitteilen und auf keinen Fall weitere Zahlungen leisten.
Das Begleichen der Forderung aus dem Jahr 2007/2008 kann jedenfalls nicht konkludent als Einverständnis mit den geänderten AGB´s gewertet werden. Recht haben Sie jedoch auch dahingehend, dass Sie den gezahlten Betrag nicht zurückfordern können.
Jedenfalls für die Zukunft sollten Sie an das Unternehmen keinerlei Zahlungen mehr leisten.
Ich hoffe, meine Ausführungen konnten Ihnen weiterhelfen. Für Ihr weiteres Vorgehen wünsche ich Ihnen alles Gute. Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich, die unberechtigten Forderungen, welche von dem Unternehmen ggf. noch an Sie gestellt werden, erfolgreich abzuwehren.
Bis dahin verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
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