Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
In der Mindestlaufzeit (max. 2 Jahre, vgl. § 309 Nr. 9 BGB
) oder der im Voraus zu entrichtenden Gebühr liegt keine unangemessen Benachteiligung, ebensowenig handelt es sich um eine überraschende Klausel.
Fraglich ist allerdings, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.Grundsätzlich ist die Vereinbarung von Zahlungspflichten in AGBs möglich. Eine derartige Vereinbarung kann allerdings nur dann wirksam sein, wenn bereits zuvor der Nutzer unschwer erkennen kann, dass es sich bei dem Angebot um ein kostenpflichtiges Angebot handelt ( AG München, Az. 161 C 23695/06
). War die Kostenpflichtigkeit somit nicht zu erkennen, sondern nur versteckt in den AGB enthalten, liegt kein Vertragsverhältnis vor. Gerne können Sie im Rahmen der Nachfragefunktion die betreffende Seite benennen, so dass eine genauere Prüfung erfolgen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Es handelt sich hierbei um die Seite www.opendownload.de
und es war wirklich nicht klar, dass man einen Vertrag schließt, vielmehr dachte ich , dass es nur ein Registrierungsvorgang war. Auch der Name der Seite "opendownload" hat bei den Eindruck geweckt, dass das Downloaden kostenlos ist. Dass der Vertrag zustande gekommen war, erfährt man eigentlich nur aus den AGB selbst:
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Die auf der Internetseite www.opendownload.de seitens des Anbieters aufgeführten Informationen beinhalten ein Angebot an den Kunden zur Abgabe eines Vertragsangebots.
2.2. Der Kunde gibt ein entsprechendes Vertragsangebot für die Inanspruchnahme der kostenpflichtigen Angebote auf der Internetseite www.opendownload.de ab, indem er sämtliche für den Vertragsschluss erforderlichen Daten, insbesondere seinen Vor- und Familiennamen, seine vollständige Wohnanschrift, seine E-Mailadresse und sein Geburtsdatum in das auf der Einstiegsseite von www.opendownload.de bereitgestellte Formular einträgt und das ausgefüllte Formular auf elektronischem Wege über das Internet dem Anbieter zusendet.
2.3. Dem Anbieter bleibt es unbenommen, die in dem ausgefüllten Formular enthaltene Vertragserklärung zurückzuweisen. Vertragserklärungen von Personen unter 18 Jahren werden grundsätzlich zurückgewiesen.
2.4. Der Anbieter akzeptiert die Vertragserklärung durch separate Mitteilung an den Kunden. Dieser separaten Mitteilung entspricht die Übermittlung einer Log-in-Kennung an den Kunden zu den kostenpflichtigen Informationen durch den Anbieter. Die Mitteilung des Anbieters, daß die Vertragserklärung akzeptiert wird, geschieht grundsätzlich per E-Mail.
Danke im Voraus
Nikita
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst handelt es sich bei dem Anbieter um eine Firma, welche verschiedene Internetportale nach dem gleichen Muster betreibt ( verschleiern der Kostenpflicht).
Aktuell besteht allerdings auf der genannten Seite ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit, sofern man versucht sich über den Menüpunkt "Jetzt anmelden" zu registieren. Ob dies ausreichend ist, wird eine Frage des Einzelfalls sein. Nach Erfahrungswerten betreibt der genannte Anbieter allerdings kein gerichtliches Verfahren. Ich empfehle Ihnen, den Vertragsschluss gg. dem Anbieter zu verneinen, hilfsweise den Vertrag zu widerrufen und anzufechten.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst handelt es sich bei dem Anbieter um eine Firma, welche verschiedene Internetportale nach dem gleichen Muster betreibt ( verschleiern der Kostenpflicht).
Aktuell besteht allerdings auf der genannten Seite ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit, sofern man versucht sich über den Menüpunkt "Jetzt anmelden" zu registieren. Ob dies ausreichend ist, wird eine Frage des Einzelfalls sein. Nach Erfahrungswerten betreibt der genannte Anbieter allerdings kein gerichtliches Verfahren. Ich empfehle Ihnen, den Vertragsschluss gg. dem Anbieter zu verneinen, hilfsweise den Vertrag zu widerrufen und anzufechten.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt