Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechtshängigkeit tritt mit der Zustellung der Klageschrift an die Beklagten ein, §§ 261
, 253 Abs. 1 ZPO
. Bei einer WEG ist der Verwalter nach § 45 Abs. 1 WoEigG
als Vertreter der WEG Zustellungsbevollmächtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Verwalter die WEG - Mitglieder nicht sachgerecht informiert oder selbst Beklagter ist. Einen Hinweis hierauf ist nicht gegeben. Daher ist hier die Zustellung wirksam ergangen. Diese Zustellung und damit die Rechtshängigkeit ist die Voraussetzung für das ergangene (Versäumnis)urteil. Ist die Rechtsbehelfsfrist verstrichen, so kann nicht mehr gegen das Urteil vorgegangen werden.
Gegen den Verwalter kann aber ggf. ein Schadensersatzanspruch bestehen. Die Pflichtverletzung hierfür folgt aus den Verstoß nach § 27 WEG
, eine Klageschrift unverzüglich an die WEG-Mitglieder weiterzugeben. Ob ein Schaden gegeben ist, kann der Sachverhaltschilderung nicht entnommen werden. Auch kann nicht beurteilt werden, ob der Schaden kausal ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit gewonnen worden wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
"WEG § 27
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, ...
7. die Wohnungseigentümer UNVERZÜGLICH darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 ANHÄNGIG ist; "
"Die Rechtshängigkeit tritt mit der Zustellung der Klageschrift an die Beklagten ein, §§ 261
, 253 Abs. 1 ZPO
. Bei einer WEG ist der Verwalter nach § 45 Abs. 1 WoEigG
als Vertreter der WEG zustellungsbevollmächtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Verwalter die WEG-Mitglieder NICHT SACHGERECHT INFORMIERT oder selbst Beklagter ist. Ein HINWEIS HIERAUF IST NICHT GEGEBEN. Daher ist hier die Zustellung WIRKSAM ergangen."
Der Verwalter hat
1. weder die Wohnungseigentümer UNVERZÜGLICH darüber unterrichtet, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 ANHÄNGIG ist (und der Hinweis auf das Verfahren in der ETV das Jahr darauf ist sicher nicht mehr als "unverzüglich" einzustufen),
2. noch hat er alle Wohnungseigentümer davon unterrichtet (die Wohnungseigentümer, die nicht in der nächsten Versammlung waren, wissen davon gar nichts),
3. noch hat er die Wohnungseigentümer SACHGERECHT informiert (sondern zum größten Teil lückenhaft bis gar nicht bzw. geradezu falsch).
4. Vor allem aber müsste WEG § 27
I 7 lauten "die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 RECTSHÄNGIG ist" (nämlich statt "anhängig"), wenn die Zustellung der Klageschrift an die Beklagten tatsächlich "wirksam" geworden wäre.
Deswegen glaube ich, dass der Anwalt meine eigentliche Frage: "WANN GENAU wird eine anhängige WEG-Beschlussanfechtung RECHTSHÄNGIG?" nicht befriedigend beantwortet hat.
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Fehlberatung ist offensichtlich nicht gegeben. Die Rechtshängigkeit tritt ein, sobald das Gericht die Klageschrift an den zuständigen Vertreter zugestellt hat. Dies ist unabhängig von der Frage, ob der Vertreter der Partei das Schriftstück weiterleitet oder nicht. Dies ist das Risiko der vertretenen Partei.