Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Das Datum der Verkündung des Zuschlagbeschlusses ist für die Berechnung der 10-jährigen Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 I Nr.1 EStG
entscheidend.
Da Sie am 25.10.2002 den Zuschlag erhalten haben, gehe ich davon aus, dass auch an diesem Tage der Beschluss verkündet wurde. Dieses Datum ist für die Berechnung maßgeblich.
Gemäß § 90 (1) ZVG
wird durch den Zuschlag der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird.
Der Zuschlag wird mit Verkündung wirksam, § 89 ZVG
.
Zur Berechnung der zehnjährigen Frist gemäß § 23 I Nr.1 EStG
wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH X R 49/01
und BFH IX R 14/03
) auf den Zeitpunkt des obligatorischen Vertrages (=schuldrechtlicher Vertrag) und nicht dem Zeitpunkt des Zuflusses abgestellt (Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 12. Auflage 2012, § 23 Rn.21).
Der Bundesfinanzhof führt hierzu in seinem Urteil vom 13.12.2005 (IX R 14/03
) aus:
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich die Zeitpunkte des Abschlusses obligatorischer Verträge maßgeblich. Der Normzweck setzt voraus, dass die entsprechenden –schuldrechtlichen- Vertragserklärungen des Verkäufers und des Erwerbers verbindlich innerhalb der Spekulationsfrist abgegeben worden sind und der Vertrag dementsprechend wirksam geworden ist (BFH IX R/03 1c).
Der maßgebliche Zeitpunkt wäre somit bei einem regulären Grundstückskaufvertrag das Datum des notariellen Kaufvertrages, der in Ihrem Falle durch den Zuschlagbeschluss ersetzt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte und stehe bei Unklarheiten für eine kostenlose Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Alegren-Benndorf
Rechtsanwältin
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