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Wandtattoo für Lampen verwenden

| 23. Dezember 2017 16:58 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


20:32

Guten Abend,
mir ist schon öfter aufgefallen, dass im Internet beleuchtete Rahmen oder auch Lampen angeboten werden, die mit Sprüchen beschriftet sind, die es sonst als Wandtattoo zu kaufen gibt.
Ist es erlaubt, diese Grafiken zu drucken, oder zu plotten, um sie dann auf die Rahmen/ Lampen zu kleben?
Und was ist, wenn ich die Grafik nachstelle, mit ähnlicher Schrift?

Vielen Dank für Ihre Antwort und noch schöne Feiertage.

23. Dezember 2017 | 17:24

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Pauschal lässt sich dies leider nicht beantworten. Es kommt darauf an, ob die Sprüche und/oder deren grafische Gestaltung urheberrechtlich geschützt sind. Dies wiederum ist nur der Fall, wenn sie ausreichende Individualität aufweisen. Übliche Standardsätze und Schriften sind in der Regel nicht geschützt.
Daneben kommt aber auch ein kennzeichenrechtlicher Schutz in Frage, wenn Slogan und/oder Grafik als Marke eingetragen sind.

Vielleicht können Sie einmal ein Beispiel im Rahmen der Nachfrageoption anhängen? Dann lässt sich dies konkreter beurteilen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 23. Dezember 2017 | 17:57

http://www.wandtattoo4all.de/0/Wandtattoo-Jedem-Anfang-wohnt-ein-Zauber-inne...2
https://www.wandtattoo-bilder.de/wandtattoo-glaube-an-wunder-liebe-und-glueck-nr.-1


Guten Abend,
das wären jetzt zwei Beispiele. Wie geschrieben, würde ich sonst eine andere Schrift nehmen. Das sind ja Zitate, die sehr wahrscheinlich keine Marke vertreten. Dass ich keine Logos von Bayern München und ähnliches benutzen darf, dessen bin ich mir bewusst.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Dezember 2017 | 20:32

Vielen Dank für die weiteren Informationen. Ich werde mir die Beispiele morgen im Laufe des Tages ansehen und Ihnen Rückmeldung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 24. Dezember 2017 | 08:59

Vielen Dank für die Beispiele.

In beiden Beispielen haben Sie vom Ersteller des Wandtattos nichts zu befürchten, wenn Sie eine andere Schriftart wählen und die grafische Gestaltung etwas abändern.

Problematisch können aber die Urheber- und Verwertungsrechte der Person sein, die sich den Spruch erdacht hat. Im Beispiel 1 wäre dies Hermann Hesse bzw. dessen Erben, da der Tod des Autors noch keine 70 Jahre zurückliegt. Bei Beispiel 2 ist mir der Autor nicht bekannt, aber auch hier könnte man einen urheberrechtlichen Schutz durchaus diskutieren.

Insofern bleibt leider auch bei Abänderung von Schrift und Grafik ein gewisses rechtliches Risiko, wenn Sie Sprüche Dritter ohne deren Einwilligung kommerziell verwerten wollen. Wenn Sie Ihr Vorhaben aber nur im privaten Bereich umsetzen wollen, also die Lampen in Ihrer Wohnung entsprechend gestalten wollen, ist dies aber unproblematisch möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 25. Dezember 2017 | 19:21

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Herr Wilking hat sich eingelesen in die Materie und mich demnach gut beraten.
Allerdings ist das Thema Urheberrecht einfach zu komplex, um es in zwei Mails intensiv behandeln zu können.
Ich würde aber durchaus Herrn Wilking auch persönlich zu Rate ziehen, um näher auf dieses Thema einzugehen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Dezember 2017
4,8/5,0

Herr Wilking hat sich eingelesen in die Materie und mich demnach gut beraten.
Allerdings ist das Thema Urheberrecht einfach zu komplex, um es in zwei Mails intensiv behandeln zu können.
Ich würde aber durchaus Herrn Wilking auch persönlich zu Rate ziehen, um näher auf dieses Thema einzugehen.


ANTWORT VON

(2736)

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