Guten Tag Frau A.,
in Ihrem Fall wird es ganz entscheidend darauf ankommen, welche Kompetenzen denn der Verwalter eigentlich hat und ob er sich hier – vermeintlich – auf seinen Auftrage aus § 27 I Nr. 2 WEG
stützt. Denn ich unterstelle nach dem geschilderten Zeitablauf und der Beschreibung der Maßnahme, dass ein Eilfall des § 27 I Nr. 3 WEG
nicht vorliegt.
Dazu muss man sich die gesetzliche Kompetenz des Verwalters ansehen. Klar schildert es dass BayObLG im Beschluss vom v. 26.2.2004 - 2Z BR 266/03
, den ich auszugsweise zitiere:
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG
ist der Verwalter verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Weil es aber in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu sorgen (§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG
), beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters grundsätzlich darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Verfahren herbeizuführen (BayObLGZ 1992, 146
, 148; BayObLG ZMR 1999, 654; BayObLG NJW-RR 2001, 1020
f.). Für eine eigenmächtige Auftragserteilung durch den Verwalter ist somit grundsätzlich kein Raum.
Insoweit halte ich – vorbehaltlich weitere vertraglicher Vereinbarungen- hier zunächst eine Entscheidung der WE für notwendig.
Insbesondere, wo ja ein Beschluss nach den Ihnen vorliegenden Information nicht getroffen wurde!
Sie sollten auf jeden Fall den Verwaltervertrag, die Protokolle und Beschlüsse einem Kollegen vorlegen und die Situation besprechen. Ich sehe hier unbedingt Prüfungsbedarf.
Hieraus wird sich dann auch das weiter Vorgehen entscheiden: Evtl. (vorbeugend) Feststellungsklage, dass der Verwalter die Maßnahme nicht ergreifen kann oder nachfolgend Schadenersatzforderungen. Ggf. Anfechtung des doch getroffenen Beschlusses.
Insbesondere wenn es einen Beschluss gibt, benötigen Sie letztendlich die gerichtliche Feststellung. Ob außergerichtlich mit dem Verwalter etwas zu erzielen ist, halte ich nach Ihrer Schilderung für unwahrscheinlich – auszuschließen ist es natürlich nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
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