Sehr geehrter Fragender,
für den Bezug der gesetzlichen Altersrente wird keine Lohnsteuerkarte benötigt, da von diesen Bezügen kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Die Besteuerung dieser Renten erfolgt grds. nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a
) Doppelbuchst. aa) EStG. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich dabei nach dem Jahr des Rentenbeginns: sofern vor 2005, beträgt der Besteuerungsanteil 50% (gleichbleibend), und mit jedem weiteren Jahr des Rentenbeginns erhöht sich dieser Anteil um weitere 2 Prozentpunkte. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil (s.o.) ist steuerfrei.
Sofern es sich jedoch um Bezüge im Rahmen einer Altersteilzeitregelung handelt, bezieht der Empfänger nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 19
, 24 EStG
), die dem Lohnsteuerabzug unterliegen und dementsprechend die Vorlage einer Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber erfordern.
Bei dieser Konstellation empfiehlt es sich daher grds., dass der Empfänger der Altersteilzeitbezüge die Lohnsteuerklasse III wählt. Hierdurch erhöht sich grds. das monatliche auszuzahlende Nettoentgelt. Auf die Höhe der mtl. Altersrente hat die Steuerklassenwahl ersteinmal keine Auswirkung.
Es besteht aber ggf. hierbei das Problem, dass es sodann im Rahmen der Einkommensteuererklärung (zu deren Abgabe sind Sie aufgrund der Rentenbezüge verpflichtet) zu einer Steuernachzahlung kommen könnte, da Sie aufgrund der Steuerklassenwahl weniger Steuervorauszahlungen geleistet haben. Dieses wäre gesondert zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
zuerst herzlichen Dank für Ihre prompte und präzise Beantwortung meiner Frage.
Ich beziehe mich auf Ihren Hinweis zur event. Steuernachzahlung und
hätte gern gewußt, wer diese Prüfung übernehmen würde und welche Kosten dafür zu erwarten sind.
Eine Nachzahlung in ungewisser Höhe würde mir Sorge bereiten.
beste Grüße nach Delmenhorst
Sehr geehrte/r Fragende/r,
es freut mich, dass ich Ihnen mit meiner Antwort offenbar weiterhelfen konnte.
Ich kann natürlich verstehen, dass Sie hinsichtlich einer etwaigen Steuernachzahlung gerne Planungssicherheit hätten, d. h. deren voraussichtliche Höhe gerne im Voraus wissen möchten, um eine Entscheidung in dieser Sache treffen zu können.
Da ich mit Steuerberatern zusammenarbeite, könnte diese Prüfung grds. auch in meinem/unserem Hause vorgenommen werden. Hinsichtlich näherer Einzelheiten habe ich Ihnen bereits eine gesonderte E-Mail zugesandt.
Mit freundlichem Gruß,
Dr. Corina Seiter