Sehr geehrter Fragesteller,
Bei einem Mangel der Kaufsache steht Ihnen als primärer Anspruch ein Nacherfüllungsanspruch zu (§ 437 Nr. 1 BGB
). Gemäß § 439 Abs. 1 BGB
können Sie als Nacherfüllung nach Ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die ***Lieferung einer mangelfreien Sache*** verlangen. Der Anspruch verjährt gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB
nach zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
Der Verkäufer kann die gewählte Nacherfüllungsart verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte (§ 439 Abs. 3 BGB
). Es stellt sich also die Frage, ob sich Ihr Käufer darauf berufen könnte, dass der Aufwand für eine Nachersatzlieferung unverhältnismäßig zum damaligen Aktionspreis ist. Er wird dies nicht wirksam können, denn die Unverhältnismäßigkeit der Kosten bestimmt sich nicht etwa nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Kaufpreis, sondern zum objektiven Wert der Sache (OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.02.2003 – 8 W 83/02
). Auch im Falle eines „Schnäppchens“ kann sich die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten nur aus dem Vergleich zum objektiven Wert der vertraglich geschuldeten Sache ergeben. Sie können deswegen auf die Nachersatzlieferung einer Sache bestehen, die der verkauften Sache gleich aber mangelfrei ist. Ihr Wahlrecht üben Sie durch empfangsbedürftige Willenserklärung aus. Diese Willenserklärung ist als Gestaltungserklärung bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Aus Beweisgründen sollten Sie auf die Beweisbarkeit des Zugangs dieser Willenserklärung achten, etwa durch den Versand per Einschreiben mit Rückschein, ein Faxjournal oder das E-Mailarchiv. Lassen Sie sich den Zugang Ihrer Willenserklärung bestätigen. Inhaltlich können Sie die Willenserklärung knapp halten: „Aufgrund der Mangelhaftigkeit des am … erworbenen Fernsehers der Marke … (Rechnungsnummer …) mache ich von meinem Nacherfüllungsanspruch Gebrauch indem ich gem. § 439 Abs. 1 BGB
die Lieferung einer mangelfreien Sache verlange.“
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit bestem Gruß
Jan Prill
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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