Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie den Wagen von einem privaten Verkäufer erworben haben.
Wurde der Kaufvertrag unter dem wirksamen Vorbehalt abgeschlossen, dass ein Motorschaden im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an Sie nicht vorgelegen hat, würde dieser Vorbehalt im Falle des von Ihnen beschriebenen Motorschadens zweifelsfrei greifen, mit der Folge, dass Sie den Kaufpreis zurückverlangen können, gegen Aushändigung des Fahrzeugs.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Sie für das Vorliegen des Motorschadens im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs beweispflichtig sind, falls dies von der Gegenseite bestritten wird (was offensichtlich der Fall ist). Sie müssten daher zunächst die Bestätigung einer fachkundigen Stelle (Werkstatt) einholen oder aber ein Gutachten anfertigen lassen. Die von Ihnen erwähnte Auskunft des Gutachters ist insoweit nicht nachvollziehbar.
Mit dem genannten Gutachten wäre allerdings noch nicht bewiesen, dass der Motorschaden auch bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat. Es könnte z.B. auch möglich sein, dass der Schaden erst auf der von Ihnen durchgeführten Überführungsfahrt eingetreten ist (dies wird der Rechtsanwalt des Verkäufers höchstwahrscheinlich vortragen), der vereinbarte Vorbehalt somit nicht greift. Können Sie das Vorliegen des Motorschadens im Zeitpunkt der Übergabe nicht nachweisen, haben Sie in einem evtl. gerichtlichen Verfahren wenig Aussichten auf Erfolg. Ob ein Gutachten evtl. darüber Aufschluss geben kann, dass der Motorschaden schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben muss (z.B. anhand der vorliegenden Abnutzungserscheinungen) kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Im Ergebnis muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Ihre Erfolgsaussichten in einem evtl. gerichtlichen Verfahren aufgrund der oben dargestellten Beweisproblematik nicht besonders hoch sind. Mit der von Ihnen erwähnten Fristsetzung an den Verkäufer haben Sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Als nächster Schritt bliebe Ihnen nur die gerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können. Ich hoffe dennoch Ihnen für das weitere Vorgehen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme.
Der Verkäufer hat den Schaden an sich zwischenzeitlich schriftlich zugegeben, beruft sich aber darauf, daß er als Laie nicht wissen konnte, daß es sich bei dem Geräusch um einen Motorschaden handelte. Zwischen den Zeilen kann man aber schon herauslesen, daß er sich sehr wohl der Tatsache bewußt war, daß es sich bei der Geräuschursache um ein Motorproblem handeln könnte (O-Ton des Verkäufers: Erklären sie ihren Anwalt, warum sie dieses Auto ersteigert haben, obwohl die Mängelliste lang war.Meine bekannten Mängel habe ich angegeben und von einem Steuerkettenschaden wusste ich nichts.
Das wusste noch nicht einmal der gute Mann vom TÜV, weil er auch der Meinung war, das dieses Auto kein Riemen sondern eine Kette hat und die gehen nicht kaputt oder ganz selten.Darum die Möglichkeit mit dem Wasserpumpenschaden.Und das habe ich so angegeben und wie ich ihnen schon sagte im Motor kann niemand reinschauen.)
Die Prüfstelle der DEKRA habe nur einen Wasserpumpenschaden diagnostiziert, was allerdings schon einige tausende Kilometer vor dem Verkauf zurück lag und auch nicht auf dem Prüfbescheid ausgewiesen wurde.
Ein weiterer positiver Aspekt ist vielleicht die Tatsache, daß der Verkäufer in der Auktion keine Gewährleistungs- oder Garantieansprüch ausgeschlossen hat (Auktionsnummer 320023548056). Wie verhält sich dies, da ja bei Übergabe noch ein neutraler Kaufvertrag unterschrieben wurde (mit dem Vorbehalt des Motorschadens)?
Der Schaden läßt sich wahrscheinlich anhand eines Gutachtens entsprechend nachweisen, daß jener bereits bei der Übergabe schon vorhanden war. Aber falls es zu einer Verhandlung kommen sollte, wird der gegnerische Anwalt dieses wohl anzweifeln und ein neutrales Gutachten anfordern?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
an der Beweisproblematik ändert sich nichts, dadurch, dass die Gewährleistungsansprüche im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen worden sind. Sie müssen das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Kaufvertrages beweisen. Nur wenn Ihnen dies gelingt, hätte ein gerichtliches Verfahren gegen den Verkäufer Aussicht auf Erfolg.
Wenn Sie ein Gutachten vorlegen, aus dem sich dieser Nachweis ergibt, dann kann ich Ihnen die Klageerhebung nur empfehlen. Es ist auch nicht zwingend davon auszugehen, dass ein anderer Gutachter den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels anders beurteilt, solange es sich nicht um ein Gefälligkeitsgutachten handelt.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Das Gutachten bwe