Guten Abend,
da ist Ihr Sohn zunächst in einer mißlichen Lage. Es kommt, sofern kein schriftlicher Vertrag ausdrücklich geschlossen ist, darauf an, was mündlich besprochen worden ist.
Hier ist offensichtlich allein ein Mietvertrag zwischen der Mitbewohnerin und dem Vermieter geschlossen worden, wobei offensichtlich zumindest stillschweigend das Recht zur Untervermietung eingeräumt worden ist. Hierfür spricht auch, daß Ihr Sohn die Ablichtung des alten Mietvertrag allein von seiner Mitbewohnerin, nicht aber von dem Vermieter erhalten hat.
Dies bedeutet für Ihren Sohn als Untermieter, daß er gegenüber dem Vermieter das Recht zum Bewohnen der Wohnung verliert, wenn die Hauptmieterin kündigt. Diese kann grundsätzlich jederzeit ohne Gründe kündigen, sie muß nur die gesetzliche Kündigungsfrist zum Ablauf des übernächsten Monats bei einer Kündigung bis zum dritten Werktag einhalten.
Da die Miete bis jetzt ja immer pünktlich gezahlt worden ist, kann ich Ihrem Sohn nur raten, sich schnellstmöglich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, um eine Übernahme des Mietvertrages zu erreichen. Dies dürfte eigentlich auch im Interesse des Vermieters liegen. Sinnvoll wäre es dann, einen schriftlichen Vertrag ausdrücklich als Wohngemeinschaft mit dem Vermieter abzuschließen, da es dann nicht mehr darauf ankommt, ob ein Hauptmieter auszieht oder nicht.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
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Sehr geehrter Herr Weiß,
herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Ich hätte noch eine Rückfrage zu dem schriftlichen Vertrag als Wohngemeinschaft. Meinen Sie damit, daß jedes Mitglied der WG als Mieter im Vertrag eingetragen ist? Das wäre bei dem häufigen Wechsel in Studenten WG´s ja problematisch und sehr aufwendig für den Vermieter,oder?
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und freue mich sehr über diese praktische Hilfe im Net.
Herzliche Grüße
eine besorgte Mutter
Guten Tag,
die Nennung aller Mitglieder der Wohngemeinschaft im Vertrag sollte gerade vermieden werden. Sinnvoll ist es gerade, aus Mieterseite lediglich die Bezeichnung "Wohngemeinschaft Adresse" zu verwenden, da dann die Mieterseite gerade unabhängig von dem Wechsel der einzelnen Mitglieder ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß