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WG Zimmer Mietvertrag fristlos kündigen

31. Juli 2023 08:21 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:06

Hallo,

Ich habe folgendes Problem, ich habe für 2 Monate (Juli, August) ein WG Zimmer als Untermieter angemietet. Ich würde allerdings gerne fristlos kündigen da es extrem laut in der Wohnung ist. Dazu ist der Geruch extrem. Im Bad stinkt es nach alten abgestandenen Wasser. Inzwischen habe ich ihr Nachrichten geschrieben um ihr das zu erläutern. In einer Nachricht hat sie gemeint das sie schon seit längerem das thema mit dem Geruch in der Dusche mit dem Vermieter haben. Damit hat sie ja zugegeben das sie davon wusse. Mir hat sie vor Einzug aber nie etwas davon erzählt. Kann ich aus diesem grund durch arglistige Täuschung fristlos kündigen? Sie hat sich ein Standard Untermietvertrag aus dem internet ausgedruckt. In diesem sollte ursprünglich der Mietvertrag zwischen hauptmieter und Untermieter abgeschlossen werden. Da sie selbst aber nur Untermieterin ist hat sie das haupt durchgestrichen. Somit besteht ein Vertrag zwischen Mieter und Untermieter. Ist das rechtlich ok? Somit existiert ja eigentlich kein Vermieter

31. Juli 2023 | 09:32

Antwort

von


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37154 Northeim
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Web: https://rechtsanwalt-geike.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Grundsätzlich ist auch eine weitere Untervermietung durch einen Untermieter möglich. Hieraus ergeben sich insofern noch keine zwingenden rechtlichen Bedenken.

Ob Sie sich hier fristlos vom Vertrag lösen können, hängt vom Umfang der Beeinträchtigung ab, insbesondere wie stark die Lärm und Geruchsbelästigung sind.

Problematisch kann hier sein, dass Sie für den Umfang des Mangels und seine Erheblichkeit in einem gerichtlichen Verfahren beweispflichtig sind, also den Beweis führen müssten, dass der Mangel so schlimm war, dass Ihnen ein Verbleiben in der Wohnung unzumutbar war.

Wenn die Mängel erheblich sind und Ihre Vertragspartnerin auch von der Geruchsbelästigung wusste und Ihnen diesen Mangel nicht offenbart hat, so ist grundsätzlich eine Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung möglich.

Diese muss schriftlich erfolgen und sollte per EInwurfeinschreiben versendet werden, um den Zugang der Anfechtung nachzuweisen.

Bei erfolgreicher Anfechtung wäre der Vertrag von Anfang an nichtig.

Zudem sollte der Vertrag auch fristlos gekündigt werden. Hierbei sollte ebenfalls schriftlich auf den Kündigungsgrund Bezug genommen werden und ein Einwurfeinschreiben verwendet werden.



Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jannis Geike
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2023 | 09:54

Hallo,

Ja das eine weitere Untervermietung möglich ist, ist mir bewusst. Allerdings steht im Mietvertrag: Mietverhältniss zwischen Mieter (Sie) und Untermieter (Ich). Nun ist das doch schon missverständlich da ich ja eigentlich der mieter bin und sie meine vermieterin. Die Geruchsbelästigung ist da. Allerdings betrifft die hauptsächlich das Bad. Das sie davon wusste hat sie ja in einer Nachricht bestätigt. Das ist arglistige Täuschung. Spielt es dabei eine entscheidende rolle wie stark die Geruchsbelästigung ist? Die Täuschung ihrerseits ist ja Fakt.

Der Mietvertrag begann am 5.7. Und endet am 30.8. Die Miete ist im Mietvertrag pro Monat festgesetzt. Somit kann ich diese 5 Tage ja definitiv anteilig von der Miete abziehen oder?

Sie besteht auf die komplette Miete und meint sonst schaltet sie einen Anwalt ein. Die Miete beträgt 400€. Wegen so einem geringen Betrag würde es doch nicht vor Gericht kommen oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2023 | 10:06

Gerne beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt.

Die ggf vorliegende Falschbezeichnung ist rechtlich nicht von Belang, da ja unstreitig sein dürfte, wie der Vertrag auszulegen ist.

Die Stärke der Geruchsbelästigung spielt eine Rolle, da der Mangel für die Kündigung so stark sein müsste, dass Ihnen eine weitere Anmietung aufgrund des Mangels unzumutbar sein müsste.

Für die Anfechtung ist die Stärke der Geruchsbelästigung relevant, da ein offenbarungspflichtiger Mangel vorliegen müsste, der Ihnen verschwiegen würde. Der Mangel muss also so stark sein, dass die andere Seite Sie ohne eigene konkrete Nachfragen hierauf hätte aufmerksam machen müssen.

Grundsätzlich kann auch für geringe Beträge wie hier das Amtsgericht bemüht werden, dies ist nicht ausgeschlossen. Nur eine Berufung wäre dann in der Regel nicht mehr möglich, da der Streitwert unter 600 € ist.

Bezüglich der Höhe der Mietforderung kommt es auf die konkrete Formulierung im Mietvertrag an.

Gerne können Sie mir diesen per Mail an kanzlei@rechtsanwalt-geike.de zukommen lassen, dann kann ich meine Antwort entsprechend ergänzen.

Mit freundlichen Grüßen

Jannis Geike
Rechtsanwalt

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