Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Untermietvertrag endet in dem Moment, in dem auch der Hauptmietvertrag endet. Wenn in dem Untermietvertrag 6 Monate nach Beendigung des Untermietvertrags steht, dann ist die Kaution 6 Monate nach Beendigung des Hauptmietvertrags fällig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller,
mit welcher Begründung soll die Kaution in voller Höhe 6 Monate nach Ende der Mietzeit einbehalten
werden dürfen, wenn die Studentin mit Übernahme des Hauptmietvertrages für sämtliche Schäden
gegenüber der Hauptvermieterin haftet?
Faktisch kann die Hauptvermieterin doch Schadenersatzforderungen aus dem Mietverhältnis ab
Übernahme direkt an die neue Hauptmieterin stellen.
Ein Zurückbehaltungsrecht der Kaution bedingt doch eine Sicherheit für mögliche Forderungen zu decken
die gar nicht mehr vorhanden sind. Nebenkosten/Betriebskosten waren im letzten Jahr ca. 50 Euro
Unterdeckung.
Nach Erstellung eines Auszugsprotokolls mit Schadendokumentation sollte die Kaution doch fällig sein.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Hauptvermieterin kann aus dem neuen Hauptmietvertrag nur Forderungen wegen solcher Schäden stellen, die während der Laufzeit des neuen Hauptmietvertrags entstanden sind.
Forderungen aus Schäden, die während der Laufzeit des alten Hauptmietvertrags entstanden sind, kann sie nur gegen den alten Hauptmieter stellen.
Der alte Hauptmieter kann Forderungen gegen die bisherige Untermieterin für alle Schäden stellen, die während der Laufzeit des Untermietvertrags von der bisherigen Untermieterin verursacht wurden.
Neben den offensichtlichen Schäden sind noch verdeckte Schäden denkbar. Dies sind Schäden, die zwar während der Vertragslaufzeit entstanden sind, aber bei Erstellung des Protokolls nicht bemerkt wurden und erst später entdeckt werden. Auch für diese Schäden haftet die Kaution. Die Ersatzansprüche wegen dieser Schäden verjähren erst 6 Monate nach der Herausgabe der Mietsache.
Wenn die Hauptvermieterin innerhalb der 6 Monatsfrist Schäden entdeckt, die während der Laufzeit des Untermietvertrags von der bisherigen Untermieterin verursacht wurden, lässt sie sich diese Schäden vom bisherigen Hauptmieter ersetzen und der holt sich das Geld von seiner bisherigen Untermieterin zurück.
N und W hätten die Möglichkeit gehabt, bei Abschluss des Untermietvertrags eine frühere Fälligkeit der Kaution für den Fall zu vereinbaren, dass das Untermietverhältnis durch Beendigung des Hauptmietverhältnisses beendet wird. Das haben die nicht gemacht, also gilt dass, was im Untermietvertrag vereinbart wurde. Das sind die 6 Monate.
Mit freundlichen Grüßen