Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihre Frage anhand der mir vorliegenden Informationen wie folgt anwaltlich beantworten:
Grundsätzlich müssen die Tagesordnungspunkte für einen gültigen Beschluss der Eigentümerversammlung fristgerecht spätestens bei der Einberufung der Eigentümerversammlung (Einladung) hinreichend bezeichnet und begründet werden gem. § 23 Abs. 2
Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Das bedeutet, dass für den Beschlussgegenstand eine hinreichend konkretisierte Bezeichnung erforderlich ist, wobei auch eine stichwortartige Angabe rechtlich genügt. Welche Anforderungen an die Bezeichnung der TOPs zu stellen sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) wie folgt ausgeführt (BGH, Urteil vom 13.01.2012, Az.: V ZR 129/11
):
Jeder Eigentümer muss also aus den TOPs ersehen können, (1) worum es sich inhaltlich handelt, (2) was der beabsichtigte Beschluss für ihn und für die Eigentümergemeinschaft bedeutet sowie (3) ob eine Teilnahme an der Eigentümerversammlung für ihn sinnvoll ist.
Dabei gilt der Grundsatz: Je größer die Bedeutung der Sache ist, desto genauer muss der Beschlussgegenstand bezeichnet sein(Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 14.09.2006, Az.: 34 Wx 49/06
).
Es besteht für Sie keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme als antragstellende Eigentümerin. Ob Sie an einer, mehreren oder an keiner Eigentümerversammlung teilnehmen, ist Ihnen selbst überlassen und freiwillig. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Miteigentümer einer WEG, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen. Möchten Sie daran selbst nicht teilnehmen, können Sie Ihr Stimmrecht per Vollmacht auch jemand anderem übertragen. Das ist juristisch möglich. Aber auch das ist freiwillig und daher kein Muss. Es steht Ihnen demnach frei, Ihre Stimme schlichtweg verfallen zu lassen und einfach nicht an Eigentümerversammlungen – jetzt oder in Zukunft – teilzunehmen. Sie müssen insbesondere als Antragstellerin eines TOPs auch nicht persönlich anwesend sein und ihren TOP dort auf der Eigentümerversammlung begründen. Es gibt klare Rechtsprechung, welche diese Ansicht stützen, beispielsweise das Urteil vom Amtsgericht Neumarkt vom 20. August 2018 (Aktenzeichen 4 C 5 / 14 WEG).
Zusammenfassend müssen Sie als Antragstellerin an der Eigentümerversammlung nicht zur Besprechung bzw. Begründung teilnehmen, dies ist freiwillig für Sie.
Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sen
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