Im Jahre 1976 hat unsere Eigentümerversammlung eine Änderung der Teilungserklärung mit 660/1000steln beschlossen. Seit dem wird nicht mehr nach Miteigentumsanteilen, sondern pro Kopf abgestimmt. Ist dieser Beschluss nach der neuen Rechtsprechung des BGH nichtig oder anfechtbar geworden?
Wir haben die Wohnung 2006 gekauft.
grundsätzlich ist es nach § 25 WEG
möglich, das sogenannte "Kopfprinzip" abweichend von den Miteigentumsanteilen zu vereinbaren.
Allerdings muss diese Änderung im Grundbuch eingetragen werden, damit sie auch gegenüber Rechtsnachfolgern (wie hier) verbindlich ist (LG Frankfurt/Main ZMR 1989, 351).
Ist dieses geschehen, ist der Beschluss nicht nichtig.
Ist dieses nicht geschehen, sollte dann in der nächsten Eigentümerversammlung dieses als Tagesordnungspunkt geregelt werden. Kommt es zu einer Kampfanstimmung und Sie unterliegen, muss dann innerhalb von vier Wochen die gerichtliche Klärung beantragt werden.