Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Verantwortlich ist gemäß § 15 Absatz 7 der Landesbauordnung der jeweilige Eigentümer der Wohnung, für die Wartung sind die Mieter zuständig, sofern der jeweilige Eigentümer das nicht übernimmt.
Die WEG kann laut BGH (Az.: V ZR 238/11
) durchaus den Einbau von Rauchmeldern beschließen, auch wenn bereits Rauchmelder vorhanden sind. Dann sind die Rauchmelder Gemeinschaftseigentum. Die WEG kann auch die anschließende Wartung beschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
meine Frage zu Ziffer 3 wurde von Ihnen nicht beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Der Verwalter hat sich bezüglich seiner Verantwortlichkeit geirrt. Sie könnten deswegen die Stimmabgabe anfechten, wenn Sie beweisen können, dass der Verwalter Sie arglistig täuschte und Sie deswegen zugestimmt haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt