Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

WEG-Recht - Rauchwarnmelder

16. Mai 2014 18:52 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


18:27

Sehr geehrte Damen und Herren,

anlässlich unserer letzten Eigentümerversammlung stand als TOP der Einbau von Rauchwarnmeldern zur Abstimmung. Unser Verwalter hat kundgetan, dass in unserer vor ca. 5 Jahren errichteten Eigentumwohnanlage, bestehend ausschließlich aus Wohn- und Garageneinheiten, in Baden-Württemberg gelegen, Rauchwarnmelder spätestens zum 31.12.2014 eingebaut sein müssen. Der Verwalter hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei den Rauchwarnmeldern um Gemeinschaftseigentum handelt und er deshalb in der Verantwortung ist, wenn sich die Eigentümergemeisnchaft gegen die Montage und die Wartung der Rauchwarnmelder ausspricht. Unsere Eigentümergemeinschaft hat daraufhin einstimmig den Beschluss gefasst, dass sämtliche Wohnungen, unabhängig davon, dass ein Teil der Wohnungen bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet ist, mit Rauchwarnmeldern des günstigsten Anbieters auf Kaufbasis augestattet werden und diese Firma auch mit der Funkwartung der Rauchwarnmelder beauftragt wird.

Zwischenzeitlich sind bei mir Zweifel aufgekommen, ob die Aussage unseres Verwalters zutrifft. Ich bin deshalb an der Beantwortung der folgenden Fragen interessiert:

1.) Wer ist in Baden-Württemberg bei einer Eigentumswohnanlage (Altobjekt ohne gewerbliche Einheiten) in der Verpflichtung für den ordnungsgemäßen Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern zu sorgen?

2.) Kann die unter Ziffer 1.) genannte Verpflichtung, sofern sie für den Verwalter besteht, auf Dritte, z.B. Eigentümer oder Nutzer der Immobilie übertagen werden und zwar so, dass der Verwalter im Schadensfall von jeglicher Haftung befreit ist und wenn ja in welcher Art und Weise?

3.) Besteht, unter der Annahme, dass die Aussage unseres Verwalters nicht den Tatsachen entspricht, für unsere Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit den vor 2 Wochen gefassten Beschluss wegen der Fehlinformation unseres Verwalters rückgängig zu machen und wenn ja, welche Möglichkeiten bieten sich hierfür an?

16. Mai 2014 | 20:02

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Verantwortlich ist gemäß § 15 Absatz 7 der Landesbauordnung der jeweilige Eigentümer der Wohnung, für die Wartung sind die Mieter zuständig, sofern der jeweilige Eigentümer das nicht übernimmt.

Die WEG kann laut BGH (Az.: V ZR 238/11 ) durchaus den Einbau von Rauchmeldern beschließen, auch wenn bereits Rauchmelder vorhanden sind. Dann sind die Rauchmelder Gemeinschaftseigentum. Die WEG kann auch die anschließende Wartung beschließen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 17. Mai 2014 | 10:15

Sehr geehrter Herr Weber,

meine Frage zu Ziffer 3 wurde von Ihnen nicht beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Mai 2014 | 18:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Der Verwalter hat sich bezüglich seiner Verantwortlichkeit geirrt. Sie könnten deswegen die Stimmabgabe anfechten, wenn Sie beweisen können, dass der Verwalter Sie arglistig täuschte und Sie deswegen zugestimmt haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER