ich besitze eine ETW im 1. OG, die ich seit 1.1.2008 vermietet habe.darüber befindet sich eine ETW mit einer Dachterrasse.In meinem
schlafzimmer unter der dachterrasse zeigt sich auf die gesamt länge mit einer breite von ca. 50 cm feuchtigtkeit und zwar erst seit herbst 2010.
im gleichen zeitraum hat der eigentümer der DT-
Wohnung aufbauten auf der dachterrasse vorgenommen, die er nun nach einreichnung meiner
klage beseitigt hat.
habe ich einen mängelbeseitigungsanspruch wegen
der undichtigkeit gegen die WEG oder den Eigentümer der DT-Wohnung.
der Anspruch besteht gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß der gelzenden Kostenverteilungsregelung.
Der Grund liegt darin, dass die Abdichtung der Terrasse niemals Sondereigentum ist.
Für Sie ist also die Wohnungseigentümergemeinschaft der richtige Ansprechpartner, wenn die Terrasse undicht geworden und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.
Ist der Schaden schuldhaft durch den Miteigentümer verursacht worden (wenn er z.B. mit seinen Aufbauten Sperrfolie beschädigt hat), kann aber wiederum dann die Gemeinschaft Ersatz von diesem Miteigentümer fordern (BayObLG, Beschl. v. 3.4.1996, Az.: 2 Z BR 5/96
).