Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
"Es liegt von allen Eigentümern eine unterschriebene Zustimmung für diesen Anbau vor."
Trotz Zustimmung aller Wohneigentümer, bedarf es gem. § 22 Abs. 1 und 2 WEG
noch eines Beschlusses, da es sich um eine über die ordnungsgemäße Instandhaltung hinausgehende Maßnahme handelt.
"Was wäre, wenn einer der Eigentümer jetzt seine Genehmigung für den Anbau zurückziehen würde und diesem sein Zustimmung verweigert?
1)Wäre das möglich und ich könnte dann den Balkon nicht anbauen?"
Ja, die Zustimmung kann wieder entzogen werden.
Nein, sie können anbauen (nach Beschlussfassung!!), Ihr örtliches Amtsgericht hat kürzlich "zu Ihren Gunsten" entschieden:
"Bei einem Beschluss über den Anbau einer Balkonanlage handelt es sich um eine Maßnahme zur Erhöhung des Gebrauchswerts eines Gebäudes im Sinne der §§ 22 Abs. 2 WEG
, 559 BGB
."
AG Hannover, Urteil vom 26. 10. 2010 - 483 C 3145/10
in ZWE 2011, 145
Wichtiger Hinweis!! Es wurden auch schon gegenteilige Urteile gefällt.
Folge:
Es genügt ein Mehrheitsbeschluss nach § 22 Abs. 2 WEG
, d.h. 75% Kopfstimmen UND mehr als 50% MEA.
Hilfsweise, da NEIN:
"2)wenn ja, bestünde dann die Pflicht, mir die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu erstatten?"
Ja, mittels Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB
. Der aber sicher in dem Falle erst im Klagewege entschieden würde.
"3)wenn ja, könnte ich weitergehende Ansprüche bezüglich eines geringeren Werts des Objekts geltend machen?"
Ja, ABER künftige Wertsteigerungen sind im Rahmen von § 823 BGB
schwer als Schaden nachweisbar.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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