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WEG Recht, Heizkostenverteilung § 9a Heizkostenverordnung

23. Juni 2015 14:44 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

In unserer WEG, 36 Wohungseigentümer, wurden am 15.04.2014 die Brunata-Verdunstermeßgeräte durch elektronische Heizkörpermeßgeräte der Ista ersetzt. Die für mich von der Ista ermittelten anteiligen Heizkosten vom 01.01.14 - 31.12.14 erhöhten sich von Euro 1.178 für 2013 auf Euro 1.595 für 2014, obwohl sich die Gesamtheizkosten (70%) von Euro 22.818 (2013) auf Euro 16.990 verringerten.
Auf Nachfrage bei der Hausverwaltung erfuhr ich per eMail, die Ista hat aufGrund dessen, dass die Montage am 15.04.2014 stattgefunden hat, die Verbrauchseinheiten vom 15.4. - 31.12.14 auf das ganze Jahr hochgerechnet.
Bei der Eigentümerversammlung am 27.05.2014 erhob ich Widerspruch und berief mich auf den § 9a Heizkostenverordnung nach der bei Geräteausfall - die Brunatawerte vom 01.01.14 - 15.04.14 wurden nicht erfasst - die Vergleichswerte früherer Abrechnungszeiträume zugrunde zu legen sind.
Diese Werte liegen der Hausverwaltung vor.
Die Mehrheit der Wohnungseigentümer stimmte aber der Ista-Abrechnung bei 2 Neinstimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zu.
Eine Klage gegen diesen Beschluss muss nach 1 Monat bei Gericht eingereicht werden. Ein von mir konkaktierter Rechtsanwalt sieht einen Verstoß gegen den §9a der Heizkörperverordnung, weist aber auf hohe Gerichts-und Anwaltskosten hin, die bei einer Niederlage 5000 - 6000 Euro betragen könnten. Mein errechneter Anspruch beläuft sich auf
Euro 718,00.

23. Juni 2015 | 16:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Der Verstoß ist in der Tat gegeben, jedoch ist die Abschätzung des Prozeßrisikos etwas hoch. Maßgeblicher Streitwert ist Ihr rechtliches Interesse an der Anfechtung des Beschlusses. Das aber beträgt maximal 1595 €, woraus ein Prozeßrisiko von € 1.400 resultiert.

Ich empfehle, den Anwalt nach einer Begründung für seine Kostenabschätzung zu fragen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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