Sehr geehrter Fragesteller/in,
unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung versuche ich die Angelegenheit wie folgt zu beantworten.
Streitigkeiten der von Ihnen geschilderten Art sind nicht selten. Diue Grundzüge des WEG-Rechts bzw. Rechts des Sondereigentums sind Ihnen- auch aufgrund der unglaublichen Vorgeschichte- anscheinend weitestgehend bekannt. Der Wohnungs/Grundstückseigentümer, der zugleich auch der Sondernutzungsberechtigte ist, kann jedermann, der auf diesem Grundstücksteil nichts zu suchen hat, wegschicken und sich gegen Beeinträchtigungen wehren. Doch die Wohnungseigentümer gewähren ein solches Recht nicht schrankenlos und hier kommt es daher oft zu Problemen. So wird nicht selten über den Umfang des Nutzungsrechts gestritten.Gesetzliche Normen, die auf die Einzelfälle passen, gibt es in den seltensten Fällen ( ausser: eindeutige Regelung / WEG-Vertrag o.ä.) IN § 15 III WEG
heisst es beispielsweise, jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.Auf Ihren Fall angewandt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Leider ist eine Begutachtung der örtlichen Begebenheiten aus der Ferne ohne weiteres nicht möglich. Sie schreiben aber, dass die überbaute Hofeinfahrt selbst Sondernutzungsrecht ihres Nachbarn ist .Sie düürfen diese Hofeinfahrt aber nach Gerichtsbeschluss begehen, weil Sie nur so zu ihrem Schopf, ihrem Keller und dem dahinterliegenden gemeinschaftlichen Garten gelangen können. Sofern sich dies aus dem Gerichtsbeschluss ergibt, gehört wohl auch die Treppe zu dem Bereich, an dem Sie ein Nutzungsrecht haben.
Ich nehme an, dass auch aus dem selben Grund der Anhänger entfernt worden ist, da man Ihr Recht wohlmöglich anerkannt hat.
Die Zugangsmöglichkeit zu den Gebäudeteilen, an denen Sie ein Nutzungsrecht haben, ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Nutznungsrechtes. Anders gesagt: Unabhängig vom Material der untersten Treppenstufe gehört diese zu dem Schutzbereich Ihres Begehungsrechtes. Eine Entfernung unter Berufung auf Sondernutzungsrecht erscheint mir unverhältnismäßig. Ohne die Umstände näher zu kennen, erscheint mir die Handlung Ihres Nachbarn als unrechtmäßig.
Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass Sie bereits wegen Problemen mit dem Nachbarn anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen mussten. Ich rate dazu, auch in diesem Fall entschlossen vorzugehen, ggf. anwaltlich und/oder gerichtlich.
Bezüglich der Strafanzeige dauert die Bearbeitung bei der Polizei erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit. Jeder Rechtsanwalt Ihrer Wahl kann bei der Staatsanwaltschaft jedoch Akteneinsicht für Sie beantragen, damit Sie über den Stand der Bearbeitung informiert sind.
Mit freundlichen Grüßen
T.Asthoff
Sehr geehrte Fragestellerin, soweit dies aus der Antwort nicht eindeutig hervorgehen sollte: allein die Tatsache, dass die unterste Treppenstufe auf Sondereigentum "liegt" berechtigt ohne weiteres nicht zum Entfernen der Trittstufe.