Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Was die Problematik mit der Bedrohung durch den Friseur angeht, so haben Sie grundsätzlich gegen ihn Unterlassungsansprüche und auch Ansprüche gegen den Vermieter, weil die massive Beeinträchtigung Ihres Mietgebrauches auch einen Mietmangel darstellen kann.
Problematisch in beiden Fällen ist natürlich, dass Sie für Ihre Behauptungen in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig sind.
Sie schreiben ja auch nicht, was aus der Anzeige gegen den Friseur geworden ist. Eine Anzeige allein ist ja noch kein Beweis.
Von daher sollten Sie zunächst einmal Beweise sichern, z.B. Zeugen mitnehmen, die evt einen oder mehrere Vorfälle bezeugen können. Sollte der Friseur nämlich vor Gericht bestreiten, was Sie behaupten, verlieren Sie den Prozess.
Was die Mängel am Haus und in der Wohnung angeht, so können Sie die Miete in dem Umfang mindern, in dem der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist. Sie schreiben nicht, welche Räume vom Dreck pp betroffen sind, so dass ich Ihnen keine Quote für eine Mietminderung benennen kann.
Wichtig ist jedoch, dass Sie vor einer Minderung dem Vermieter unverzüglich von den aufgetretenen Mängeln Mitteilung gemacht haben, denn ohne diese Mängelanzeige steht Ihnen ein Minderungsrecht nicht zu, vgl. § 536c BGB:
Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
Schließlich muss noch berücksichtigt werden, dass Sie keine Minderungsansprüche für solche Zustände haben, die bereits bei Mietbeginn vorhanden und Ihnen damit bekannt waren, vgl. § 536b BGB.:
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Auch das kann ich hier nicht abschließend beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Also betroffen sind von Schmutz durch die offenen Wände der Hausflur.
Isoliert ist das Haus schlecht bis gar nicht.
Ich habe eine Dame, die bestätigen kann was hier passiert, da sie dort gearbeitet hat, zudem habe ich es mir immer notiert wenn irgendwas gewesen ist.
Was aus der Anzeige wurde - ich warte noch auf die Post von der Polizei.
Und in welchem Umfang kann ich bezüglich des Friseurs und der ständig offenen Haustüre mindern? Lg. Und danke schonmal
Wenn früher die Haustür verschlossen war und heute nicht mehr, halte ich 5 Prozent für angemessen, dazu nochmal 5 Prozent für den Schmutz.
Mehr ist auf keinen Fall drin.