Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Welche Möglichkeit gibt es den nachweislich gegen besseres Wissen handelnden Verwalter zur Korrektur zu bringen?
Hier sollte das Handeln des Verwalters diesem anzeigt werden, die offensichtliche gesetzwidrigen Angaben angemahnt werden und der Verwalter per Einschreiben mit einer Frist von 4 Wochen zur Korrektur aufzufordern.
Es sollte dezidiert dargestellt werden, was der Verwalter falsch gemacht hat und auch angezeigt werden, dass hier eine große Pflichtverletzung des Verwaltervertrages vorliegt.
Der Verwalter sollte abgemahnt werden.
2. Ist es nicht schon Betrug, da vorsätzlich ohne Auftrag falsche Angaben zur Erstellung gegeben zu haben?
Ein klassischer Betrug liegt nicht vor, da durch die Falschangaben Ihrerseits erst einmal keine Vermögensverfügung unter dem Eindruck der falschen Angaben getätigt wurden.
Sollte der Verwalter aber die Leistung ausdrücklich abgerechnet haben, ohne diese vollständig oder wie abgerechnet erbracht zu haben, liegt ein Betrug vor und eine Strafanzeige wäre denkbar.
3. Strafanzeige, oder ist eine direkte Klage auf Grund der eindeutigen Lage möglich? Oder welchen Weg gibt es, dass illegale Verhalten des Verwalters, dass weitgehende Haftungen der Eigentümer auslöst, zu ahnden?
Strafanzeige ist auf jeden Fall denkbar. Ansonsten könnten Sie den Vewaltervertrag kündigen und von Verwalter eine Korrektur der Energieausweise verlangen. Tut er dies nicht, können Sie ihn auf Schadensersatz verklagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die Informationen. Bei einer Eigentümergemeinschaft besteht ja immer das Problem, das grundsätzlich alle den Schritten zustimmen müssen. Dies ist aber hier ausgeschlossen. Daher wäre für mich als einen Eigentümer wesentlich, was ich ohne Rückendeckung der übrigen Miteigentümer machen kann.
Ich denke, den ersten Teil Ihrer Antwort von 1. kann ich machnen.
Aber wer darf abmahnen?
Zu 2. ist sichergestellt, dass er die Leistung den Energieausweis erstellen zu lassen und auch den ungültigen Energieausweis bereits vom Konto der Eigentümer abgerechnet hat.
Also vollendeter Betrug?
Zu Ihrem Punkt 3.: Verwaltervertrag kündigen - geht das ohne Mitwirken der übrigen Miteigentümer in einem solchen Fall?
Ich habe die Miteigentümer informiert, den Verwalter zur Korrektur bereits aufgefordert und die Firma die den Energieausweis trotz Vorliegen des alten Energieausweises, aus dem sich die korrekte Anschrift und 17 Einheiten ergibt, auch mehrfach zur Korrektur aufgefordert. Diese sagen konkret, sie würden genau das machen, was der Verwalter ihnen mitteilt. Also wenn der Verwalter die korrekten Daten liefert, ändern die auch den Energieausweis. Aber die Zulassung zur Erstellung von Energieausweisen ist ja genau erforderlich, um die erhaltenen Angaben auf plausibilität zu prüfen, im Ergebnis hätten sie als zugelassene Stelle den Ausweis in dieser Form nicht erstellen dürfen.
Sonst könnte der Verwalter ja den Energieausweis direkt selbst schreiben.
Ist da kein Hebel über den Aussteller auf den Verwalter einzuwirken?
Nochmals vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Klarstellung. Den Sachverhalt kann ich nun neu einordnen.
1. Natürlich bedarf es hier für eine Abmahnung einer Mehrheit der Eigentümer. Ohne diesen Beschluss wäre eine Abmahnung Ihrerseits nicht verbindlich.
Letztendlich ist auf der nächsten Eigentümerversammlung zu beantragen, dass der Verwalter abzuberufen ist und der Verwaltervertrag zu kündigen ist.
Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, muss innerhalb der Monatsfrist des § 46 WEG
der Beschluss angefochten und gleichzeitig beantragt werden, die anderen Eigentümer auf Zustimmung zur Abberufung und Kündigung des Verwalters zu verurteilen.
2. Sofern er hier auch Vorsatz hatte, also wusste was er tat, könnte hier aus meiner Sicht in der Tat Betrug vorliegen. Ein Staatsanwalt wird dies klären.
3. Hier gilt das unter 1. gesagte. So können Sie eine Abberufung forcieren.
Mit freundlichen Grüßen