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WEG Hausverwalter gibt falsche Informationen zur Erstellung Energieausweis

| 13. September 2020 12:47 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:05

Zusammenfassung

Wie kann man gegen einen Hausverwalter vorgehen, der eigenmächtig einen fehlerhaften Energieausweis für ein Gebäude erstellt hat?

Ein Hausverwalter hat ohne Zustimmung der Eigentümer einen fehlerhaften Energieausweis erstellt, indem er nur 8 Einheiten angab und eine falsche Adresse verwendete. Dies kann rechtliche Konsequenzen für alle Eigentümer haben. Der Verwalter sollte schriftlich aufgefordert werden, den Fehler zu korrigieren. Eine Abmahnung ist sinnvoll, um die Pflichtverletzung zu dokumentieren. Eine Strafanzeige wegen Betrugs ist möglich, wenn der Verwalter die Leistung abgerechnet hat, ohne sie korrekt zu erbringen

Sehr geehrte Damen und Herren,
der langjährige als Hausverwaltungsunternehmen tätige Verwalter in identischer Person hat nach Ablauf Gültigkeit des Energieausweises 2018 eigenmächtig eine andere Firma mit der Erstellung des Energieausweises beauftragt.
Hierbei hat er, nach EnEV für den neuen Energieausweis der WEG mit 17 Einheiten unzulässig dem Aussteller lediglich 8 WE genannt. Unzulässig, da ein Energieausweis nur Gebäudebezogen, im Zweifel aus der Teilungserklärung ersichtlich, erstellt werden darf.
Der eingetroffene Energieausweis bezieht sich schon auf euf eine falsche Anschrift, nur die Adresse einer Straßenfront, auch entgegen dem vorherigen Energieausweis der die Anschrift korrekt den Plänen und Teilungserklärung mit zwei Strassenfronten bezeichnet. (Eckhaus mit zwei Hauseingängen, aber nach Abgeschlossenheitserklrärung, gebehmigter Plan der Stadt und Teilungserklärung ein Wohngebäude mit zwei Strassen und Hausnummern und 17 Einheiten)
Im Gebäude ist eine über die Etagen durchgehende Trennung in der Horizontalen nicht vorhanden, also eine aufgesplittete Behandlung nicht möglich, daher ohnehin nur Gebäudebezogener Energieausweis erlaubt.
Die Miteigentümer sind nicht gewillt, sich mit der Thematik zu beschäftigen, haben aber auch nicht den Auftrag zur falschen Erstellung des Energieausweises an den Verwalter gegeben. Dieser hätte, egal wie, aber natürlich keinen Energieausweis in dieser unzulässigen Form in Auftrag geben dürfen.
Der Aussteller schreibt, er macht das, was der Verwalter ihm sagt.
Also ist der alleinige Anlass für die Erstellung des ungültigen weil unzulässigen Energieausweises nur für 8 von 17 Einheiten der vom Verwalter eigenmächtig gegenüber dem abgelaufenen Energieausweis zusätzlich mit falscher Anschrift, ein Gebäude mit dieser Fragmentanschrift ist nicht existent.
Ein gemeinsames Vorgehen aller 17 Einheiten ist nicht möhlich, da die Thematik nicht erkannt wird.
Da Falschangaben ein Bußgeld auslösen können und alle 17 Eigentümer letztlich für den ungültigen Ausweis haften:
Welche Möglichkeit gibt es den nachweislich gegen besseres Wissen handelnden Verwalter zur Korrektur zu bringen?
Ist es nicht schon Betrug, da vorsätzlich ohne Auftrag falsche Angaben zur Erstellung gegeben zu haben?
Strafanzeige, oder ist eine direkte Klage auf Grund der eindeutigen Lage möglich?
Oder welchen Weg gibt es, dass illegale Verhalten des Verwalters, dass weitgehende Haftungen der Eigentümer auslöst, zu ahnden?
Vielen Dank.

13. September 2020 | 13:36

Antwort

von


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60528 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. Welche Möglichkeit gibt es den nachweislich gegen besseres Wissen handelnden Verwalter zur Korrektur zu bringen?

Hier sollte das Handeln des Verwalters diesem anzeigt werden, die offensichtliche gesetzwidrigen Angaben angemahnt werden und der Verwalter per Einschreiben mit einer Frist von 4 Wochen zur Korrektur aufzufordern.

Es sollte dezidiert dargestellt werden, was der Verwalter falsch gemacht hat und auch angezeigt werden, dass hier eine große Pflichtverletzung des Verwaltervertrages vorliegt.

Der Verwalter sollte abgemahnt werden.

2. Ist es nicht schon Betrug, da vorsätzlich ohne Auftrag falsche Angaben zur Erstellung gegeben zu haben?

Ein klassischer Betrug liegt nicht vor, da durch die Falschangaben Ihrerseits erst einmal keine Vermögensverfügung unter dem Eindruck der falschen Angaben getätigt wurden.

Sollte der Verwalter aber die Leistung ausdrücklich abgerechnet haben, ohne diese vollständig oder wie abgerechnet erbracht zu haben, liegt ein Betrug vor und eine Strafanzeige wäre denkbar.

3. Strafanzeige, oder ist eine direkte Klage auf Grund der eindeutigen Lage möglich? Oder welchen Weg gibt es, dass illegale Verhalten des Verwalters, dass weitgehende Haftungen der Eigentümer auslöst, zu ahnden?

Strafanzeige ist auf jeden Fall denkbar. Ansonsten könnten Sie den Vewaltervertrag kündigen und von Verwalter eine Korrektur der Energieausweise verlangen. Tut er dies nicht, können Sie ihn auf Schadensersatz verklagen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 13. September 2020 | 17:31

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die Informationen. Bei einer Eigentümergemeinschaft besteht ja immer das Problem, das grundsätzlich alle den Schritten zustimmen müssen. Dies ist aber hier ausgeschlossen. Daher wäre für mich als einen Eigentümer wesentlich, was ich ohne Rückendeckung der übrigen Miteigentümer machen kann.

Ich denke, den ersten Teil Ihrer Antwort von 1. kann ich machnen.
Aber wer darf abmahnen?

Zu 2. ist sichergestellt, dass er die Leistung den Energieausweis erstellen zu lassen und auch den ungültigen Energieausweis bereits vom Konto der Eigentümer abgerechnet hat.
Also vollendeter Betrug?

Zu Ihrem Punkt 3.: Verwaltervertrag kündigen - geht das ohne Mitwirken der übrigen Miteigentümer in einem solchen Fall?

Ich habe die Miteigentümer informiert, den Verwalter zur Korrektur bereits aufgefordert und die Firma die den Energieausweis trotz Vorliegen des alten Energieausweises, aus dem sich die korrekte Anschrift und 17 Einheiten ergibt, auch mehrfach zur Korrektur aufgefordert. Diese sagen konkret, sie würden genau das machen, was der Verwalter ihnen mitteilt. Also wenn der Verwalter die korrekten Daten liefert, ändern die auch den Energieausweis. Aber die Zulassung zur Erstellung von Energieausweisen ist ja genau erforderlich, um die erhaltenen Angaben auf plausibilität zu prüfen, im Ergebnis hätten sie als zugelassene Stelle den Ausweis in dieser Form nicht erstellen dürfen.
Sonst könnte der Verwalter ja den Energieausweis direkt selbst schreiben.
Ist da kein Hebel über den Aussteller auf den Verwalter einzuwirken?
Nochmals vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. September 2020 | 18:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Klarstellung. Den Sachverhalt kann ich nun neu einordnen.

1. Natürlich bedarf es hier für eine Abmahnung einer Mehrheit der Eigentümer. Ohne diesen Beschluss wäre eine Abmahnung Ihrerseits nicht verbindlich.

Letztendlich ist auf der nächsten Eigentümerversammlung zu beantragen, dass der Verwalter abzuberufen ist und der Verwaltervertrag zu kündigen ist.

Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, muss innerhalb der Monatsfrist des § 46 WEG der Beschluss angefochten und gleichzeitig beantragt werden, die anderen Eigentümer auf Zustimmung zur Abberufung und Kündigung des Verwalters zu verurteilen.

2. Sofern er hier auch Vorsatz hatte, also wusste was er tat, könnte hier aus meiner Sicht in der Tat Betrug vorliegen. Ein Staatsanwalt wird dies klären.

3. Hier gilt das unter 1. gesagte. So können Sie eine Abberufung forcieren.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 13. September 2020 | 19:47

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Vielen Dank für die schnelle und hilfreichen Erklärungen. Es ist leider so, dass Hausverwalter auch bei gröbsten Fehlern und Versagen durch die kaum erreichbare Einigkeit der Eigentümer in der Praxis unantastbar sind und sich auch in diesem Wissen auch die Pflichten, Gesetze und Vorschriften willkürlich auslegen können. Ich werde die geringen Möglichkeiten, die mir möglich sind nutzen, letztlich nur um die anderen Eigentümer auch aus der Haftung des falschen Energieausweises nutzen und den rechtlich eigentlich selbstverständlichen Zustand, der durch die Tätigkeit des Verwalters grob gebrochen wurde, im Kampf gegen Windmühlen gleichend, herzustellen. Beide Themen, die Umsetzung der EnEV und das völlig undiskutable System der Hausverwaltungen, sind Beispiele für Mediengewaltig positiv dargestellte Dinge, um deren korrekte Umsetzung und korrektes Verhalten für WEG Mitglieder keine zuständige Stelle existiert.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. September 2020
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Vielen Dank für die schnelle und hilfreichen Erklärungen. Es ist leider so, dass Hausverwalter auch bei gröbsten Fehlern und Versagen durch die kaum erreichbare Einigkeit der Eigentümer in der Praxis unantastbar sind und sich auch in diesem Wissen auch die Pflichten, Gesetze und Vorschriften willkürlich auslegen können. Ich werde die geringen Möglichkeiten, die mir möglich sind nutzen, letztlich nur um die anderen Eigentümer auch aus der Haftung des falschen Energieausweises nutzen und den rechtlich eigentlich selbstverständlichen Zustand, der durch die Tätigkeit des Verwalters grob gebrochen wurde, im Kampf gegen Windmühlen gleichend, herzustellen. Beide Themen, die Umsetzung der EnEV und das völlig undiskutable System der Hausverwaltungen, sind Beispiele für Mediengewaltig positiv dargestellte Dinge, um deren korrekte Umsetzung und korrektes Verhalten für WEG Mitglieder keine zuständige Stelle existiert.


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