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WEG Beiratsentlastung (auch Verwalter)

| 24. Dezember 2010 18:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Einzelne Beiratsmitglieder dürfen gem. § 25 Abs. 5 WEG nicht an ihrer Entlastung NICHT mit teilnehmen.

1.) Wie verhält sich das im Hinblick auf die Stimmrechtsauszählung? Fallen die Stimmen weg bzw. wie wird der Beschluss gefasst. Was ist z.B. wenn eine 6 WEG 3 Beiräte hat und alle EGT die gleichen MEA haben? Dann wäre kein Beschluss möglich? Bei weniger als 5 WEG-Einheiten wäre bei einem 3.Mann Beirat ja nie ein Beschluss möglich???

2.) Was ist bei einer Neuwahl / Abwahl des Beirates? Darf dieser bei der Beschlussfassung zustimmen oder nicht und wie verhält es sich hier bei der Stimmauszählung?

Bitte durch einen WEG-Fachanwalt beantworten!
Vielen Dank!

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.

1. Wie Sie richtig zitieren, sind Beiratsmitglieder gem. § 25 Abs. 5 WoEigG von der Abstimmung über Ihre Entlastung ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Stimmen entfallen, also nicht mitgezählt werden. In der geschilderten Konstellation 6/3 wäre daher eine Entlastung mit 2:1 Stimmen möglich. Entgegen manch vertretener Ansicht werden die Beiratsstimmen nicht als Enthaltung gewertet, sie fallen gänzlich weg.

2. Bei Beiratswahlen hingegen sind sämtliche Beiratsmitglieder stimmberechtigt, § 25 Abs. 5 WoEigG findet keine Anwendung.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche frohe Weihnachten und ein erfolgreiches Jahr 2011.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 25. Dezember 2010 | 03:27

Zunächst vielen Dank:

Sie gehen unter 1.) nicht auf WEGs kleiner als 5 Einheiten ein! Es muss doch bei jedem TOP die Beschlussfähigkeit geprüft werden, was ist den bei einer Entlastung wenn die Stimmen ohne den Beirat weniger 50% der gesamten MEA ergeben?

2.) Auch bei einer Abwahl kann der amtierende Beirat mitstimmen? Kein Ausschluss gem. 25 Abs. 5 WEG?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Dezember 2010 | 12:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.

1.Auch bei der Konstellation 5/3 gilt grundsätzlich dasselbe. Die MEA der nicht stimmberechtigten Eigentümer werden unter Nichtanwendung des § 25 Abs. 3 WoEigG nicht mitgerechnet, da anderenfalls in der Tat niemals eine Beschlussfassung (im Erstbeschluss) möglich wäre (vgl. BayObLG, WuM 1992, 709 ; OLG Düsseldorf, ZMR 99, 274; KG Berlin, WuM 1994, 41 ; a.A.: Häublein, NZM 2004, 534).

Würde man also der Literaturmeinung folgen, könnten in den geschilderten Kostellationen Entlastungen nur unter Anwendung des § 25 Abs. 4 WoEigG erfolgen. Dieses Ergebnis erscheint jedoch bei Klein-WEGen unbillig, so dass der Rechtsprechung zu folgen ist.

2. Auch bei der Abwahl ist § 25 Abs. 5 WoEiG nicht anzuwenden. Wie auch bei der Wahl fehlt es, im Gegensatz zur Entlastung, mit der ein negatives Schuldanerkenntnis abgegeben wird, am rechtsgeschäftlichen Charakter, der erst den Stimmrechtsausschluss begründet (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 25 Rdz. 23).

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt



Bewertung des Fragestellers 8. Januar 2011 | 15:40

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