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WEG Alte Balkone erneuern

| 4. Juni 2007 20:40 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


07:52

Sehr geehrte Damen und Herren,
hier die Sachlage.

Wir sind eine WEG von 6 Parteien.
Es gibt 6 Balkone (3/3).
5 Wohnungen sind mit den Eigentümern besetzt.
Eine Parterrewohnung hat durch Zukauf eines Zimmers 2 Balkone.Die Wohnung im Paterre ohne Balkon ist Vermietet.

Die IM Haus wohnenden Eigentümer möchten nun die bisherigen Balkone (2,5qm) durch neue ersetzen(8qm).Erhöhung der Lebensqualität.Wertsteigerung der Wohnung.
Eine Renovierung der Balkone kostet ca. 4000€ pro Eigentümer.
Neue Balkone ca. 10000€ pro Eigentümer.(inklu.Abriss,Ensorgung ect.)
Der Eigentümer der Vermieteten Wohnung(ohne Balkon)sperrt sich nun.Die anderen Eigentümer sind sich einig das neue , größere Balkone angebracht werden sollen.
Soweit Ich weiss muss ein Balkon Neubau einstimmig sein.
Kostentechnisch muss der Eigentümer der seine Wohnung Vermietet hat nichts zahlen.

Meine Fragen:
Gibt es eine möglichkeit die Balkone auch ohne seine Zustimmung anzubauen?
Wie sollten sich die 5 Wohnungseigentümer verhalten?
Was können Sie uns raten.
Macht es Sinn sich weiter um Neue Balkone zu bemühen?
Konkrete Lösungsmöglichkeiten wären schön.

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

4. Juni 2007 | 20:58

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,


hier kann Ihnen ggfs. die Entscheidung des BayObLG (BayObLG, Beschl. v. 15.1.2004, Az.: 2Z BR 227/03 ) weiterhelfen.

Nach dieser Entscheidung wäre, wenn die Eigentümergemeinschaft einen Beschluss hinsichtlich der Sanierung fasst, der Beschluss allenfalls nach $ 43 WEG anfechtbar, so dass der betroffene Miteigentümer dann innerhalb eines Monats AB Beschlussfassung die Anfechtung durchsetzen müsste.

Nach Ablauf dieser Frist wird jedenfalls auch ein Beschluss über eine bauliche Veränderung bestandskräftig und für alle Eigentümer bindend.

Dieses hilft Ihnen nur weiter, wenn Sie darauf hoffen können, dass dieser Eigentümer die Frist eventuell nicht einhalten wird.

Ist dieses nicht der Fall, müssten die Eigentümer dieses einen Eigentümer auf Abgabe der Zustimmung verklagen, so dass die fehlende Zustimmung dann durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann.

Wenn diesem Eigentümer dann auch zugesichert werden kann, dass er -so Ihre Schilderung- keine Kosten zu tragen hätte, sind die Chancen für einen Erfolg gut, da er dann eben nicht übermäßig belastet wird.

Ohne den Beschluss oder die Zustimmung sollten Sie den Balkone NICHT erstellen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle




Rückfrage vom Fragesteller 16. Juli 2007 | 21:17

Sehr geehrte Damen und Herren,
ist der Sachverhalt auch nach der änderung des Gesetz so gültig?
Ist ein Abriss der alten Balkone und Neubau eine Modernisierung
und somit nurnoch Mehrheitspflichtig?

ich danke .......gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2007 | 07:52

Sofern das äußere Erscheinungsbild nun total ver
ändert wird, werden Sie jetzt nach § 22 WEG die Zustimmung ALLER Eigentümer benötigen, da es sich wohl nicht mehr um eine Instandsetzung handelt.

Wesentlich ist dabei, ob das äußere Erscheinungsbild verändert wird. Sollte der Eigentümer sich sperren, werden Sie seine Zustimmung durch ein Gerichtsverfahren ersetzen müssen.

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