Sehr geehrter Ratsuchender,
hier kann Ihnen ggfs. die Entscheidung des BayObLG (BayObLG, Beschl. v. 15.1.2004, Az.: 2Z BR 227/03
) weiterhelfen.
Nach dieser Entscheidung wäre, wenn die Eigentümergemeinschaft einen Beschluss hinsichtlich der Sanierung fasst, der Beschluss allenfalls nach $ 43 WEG anfechtbar, so dass der betroffene Miteigentümer dann innerhalb eines Monats AB Beschlussfassung die Anfechtung durchsetzen müsste.
Nach Ablauf dieser Frist wird jedenfalls auch ein Beschluss über eine bauliche Veränderung bestandskräftig und für alle Eigentümer bindend.
Dieses hilft Ihnen nur weiter, wenn Sie darauf hoffen können, dass dieser Eigentümer die Frist eventuell nicht einhalten wird.
Ist dieses nicht der Fall, müssten die Eigentümer dieses einen Eigentümer auf Abgabe der Zustimmung verklagen, so dass die fehlende Zustimmung dann durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann.
Wenn diesem Eigentümer dann auch zugesichert werden kann, dass er -so Ihre Schilderung- keine Kosten zu tragen hätte, sind die Chancen für einen Erfolg gut, da er dann eben nicht übermäßig belastet wird.
Ohne den Beschluss oder die Zustimmung sollten Sie den Balkone NICHT erstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ist der Sachverhalt auch nach der änderung des Gesetz so gültig?
Ist ein Abriss der alten Balkone und Neubau eine Modernisierung
und somit nurnoch Mehrheitspflichtig?
ich danke .......gruß
Sofern das äußere Erscheinungsbild nun total ver
ändert wird, werden Sie jetzt nach § 22 WEG
die Zustimmung ALLER Eigentümer benötigen, da es sich wohl nicht mehr um eine Instandsetzung handelt.
Wesentlich ist dabei, ob das äußere Erscheinungsbild verändert wird. Sollte der Eigentümer sich sperren, werden Sie seine Zustimmung durch ein Gerichtsverfahren ersetzen müssen.